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welches auf Veranlassung der Partei gefertigt werden muß, wenn dasselbe
rechtliche Ausführungen oder materielle Auseinandersetzungen enthält, die noth-
wendig waren. Für Schreiben ohne einen solchen Ingan welche von der
Partei ausdrücklich gefordert sind, namentlich für Benachrichtigungen, Be-
schleunigungs-Gesuche, kurze Anzeigen, können nur Schreibegebühren liquidirt
werden.=
S. 17.
Der in §F. 14. bestimmte Satz ist auch für die Wahrnehmung eines
einzelnen Termins als Bevollmächtigter oder als dazu besonders bestellter Ku-
rator zu liquidiren. Ist auf dieses Geschäft mehr als eine Stunde zu ver-
wenden gewesen, so kann für die Einziehung der Informakion, beziehungsweise
die Konferenz, noch die Hälfte des Satzes zugerechnet werden.
Hat dagegen der Rechtsanwalt die Partei in einer mündlichen Verhand-
lung bei Erörferung der Hauptsache vertreken, so kann er den Satz A. 9#. 3.
und 4. liquidiren bis zum Betrage von 30 Rthlrn.
K. 18.
a) Für die bloße Assistenz in einzelnen Terminen einschließlich der In-
formations-Einziehung sind 3 des nach K&. 17. zulässigen Satzes zu
liquidiren.
b) Hat aber ein Rechtsanwalt in einer und derselben Rechtsangelegenheit
in mehreren Terminen nach einander Assistenz geleistet, so kann er dafür
überhaupt nicht mehr liquidiren, als : des Ehes, welcher für den Be-
trieb des Prozesses von ihm haätte liquidirt werden können.
F. 19.
Wenn eine Parkei die Korrespondenz und Informations-Ertheilung an
ihren Bevollmächtigten durch einen andern Rechtsanwalt besorgen läßt, so kann
dieser für seine Mühwaltung mit Inbegriff der ekwa geferligten Schriftsätze
die Hälfte des Satzes liquidiren, welcher für den Betrieb des Prozesses oder
des betreffenden Theils desselben zu liquidiren ist; dann jedoch nur ein Drit-
theil, wenn er schon in einer frühern Instanz der Partei gedient hat.
Für die gurachtlichen Aeußerungen und Ausführungen des Bevollmäch-
tigten einer früheren Inslkanz an Oenjenigen einer höheren bei Uebersendung
der Manualakten sind Gebühren nicht zu liquldiren.
5. 20.
Ist dem Rechksanwalt die Erhebung und Ablieferung von Geldern über-
tragen, so erhält er dafür außer seinen sonsiigen Gebühren:
a) bei Beträgen bis zu 500 Rlhlrn. von je 10 Rthlrn.: 3 Sgr.,
b) von dem Mehrbetrage bis zu 1000 Rthlrn. von je 50 Rihlrn.: 74 Sgr.,
c) von dem Mehrbetrage von je 100 Rthlrn.: 74 Sgr. ·
Jahrgong 1851. (Nr. 3452.) 91 Die