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Die Gebuͤhren werden von jedem besonders erhobenen Betrage besonders
berechnet.
Gebühren der Kuratoren im Konkurs= und Liquidations-Prozesse.
F. 21.
In Konkurs= und Liquidations-Prozessen erhalten die Kuratoren außer
den Gebühren für das Verfahren zur Fesistellung der einzelnen Liquidate
(I. §. 5. Nr. 4.) und den in allen von ihnen sonst noch zu führenden Pro-
essen gleich den Bevollmächtigten für den Prozeßbetrieb zu lüanudirenden Ge-
üübene im Mangel einer Vereinigung über das Honorar (Allgemeine Ge-
richts-Ordnung Theil I. Titel 50. §. 92.), der Gebühren, welche für die
Bearbeitung des Konkurs= oder Liquidations-Prozesses nach dem Gerichtskosten-
Tarif anzusetzen sind, außerdem noch für die durch Bevollmächtigte bei aus-
wärtigen Gerichten geführten Prozesse den Satz sul II. §. 19. und bei Er-
hebung von Geldern den F. 20. bestimmten Satz.
Zweiter Abschnitt.
Gebühren der Vertheidiger in Untersuchungssachen.
. 22.
In Untersuchungssachen koͤnnen die Rechtsanwalte fuͤr die Vertheidigung
in erster Instanz liquidiren:
1) in den in §. 50. des Gerichtskosten-Tarifs bezeichneten Sachen: 2 Rlhlr.;
2) in den in F. 51. des Gerichtskosten-Tarifs bezeichneten Sachen: 5 Rthlr.;
3) in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden Sachen, je nach-
dem die hochste gesetzliche Strafe des nach der Anklage vorliegenden
Verbrechens
a) zi dreijährige Freiheits= oder 1000 Rthlr. Geldstrafe übersteige:
10 l
thlr.,
b) zwar höher ist, aber nicht zehnjaͤhrige Freiheitsstrafe uͤbersteigt:
20 Rthlr.,
JD) eine noch schwerere Strafe isi: 40 Rthlr.;
4) in den im Disziplinarverfahren verhandelten Sachen
a) wenn der Antrag auf Entfernung aus dem Amte oder auf Oienst-
entlassung gerichtet ist: 16 Rthlr.,
b) wenn derselbe auf Amtssuspension oder Geldbuße gerichtet ist:
8 Rthlr.,
(P) in geringeren Fällen: 2 Rthlr.
F. 23.
In höherer Instanz sind dieselben Sätze zu liquidiren; in den Fallen zu
und 1(. jedoch dann, wenn nicht der Staaksanwalt das Rechtsmittel er-
griffen