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griffen hat, nur nach Maaßgabe der in der fruͤheren Instanz erkannten und
nicht nach der hoͤchsten gesetzlichen Strafe.
Der geringste Satz für einen bei dem Obertribunal fungirenden Rechts-
anwalt ist in allen Fällen 5 Rlhlr.
g. 24.
Hat der Rechtsanwalt nur die Appellations= oder die Nichtigkeitsbe-
schwerde-Schrift, oder deren Beantwortung angefertigt, so kann er nur die
Hälfte der vorstehend bestimmten Satze liquidiren und eben so viel für Begna-
digungs= und Restitutionsgesuche.
S
Für die Anfertigung einer Beschwerdeschrift können 15 Sgr. liquidirt
werden.
**)
In den in KF. 49. des Gerichtskosien-Tarifs bezeichneten Sachen ist für
die mündliche Vertheidigung, in soweit eine solche gesetzlich zulassig ist, 15 Sar.,
und eben so viel für die Anfertigung einer Rekursschrift zu liquidiren.
G. 27.
Außer diesen Gebührensätzen können nur etwaige Reisekosten und Diäten
und wirkliche baare Auslagen, nicht aber irgend welche andere Gebühren, na-
mentlich auch nicht Schreibegebühren, liquidirt werden.
Dritter Abschnitt.
Gebühren in Angelegenheiten, welche keinen Prozeß betreffen.
K. 28.
Die im ersten Abschnitt unter II. G. 12. bis 18.. und F. 20. be-
stimmten Sätze sind auch für die Geschäfte in Angelegenheiten, welche keinen
Prozeß betreffen, zu liquidiren.
g. 29.
Ist dem Rechtsanwalt aber der Betrieb einer, mehrere derartige Geschaͤfte
bedingenden Angelegenheit oder eines ganzen Inbegriffs von Geschäften über-
tragen, z. B. eine Nachlaß-Kuratel, Testaments-Vollsireckung, Vermögens-Ver-
waltung, Güter= oder Häuser-Administration, oder ein Syndikat rc., oder ist
derselbe zum General-Bevollmächtigten oder sonstwie zu einer generellen Ver-
trekung bestellt, so kann er nur im Mangel der Verasiredung eines Honorars
für seine Geschaftsführung nach jenen Bestimmungen ligquidiren. 6. 30
(Fr. 34132.) " "