Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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g. 30. 
Wenn der Rechtsanwalt Geschaͤfte besorgt, fuͤr welche in dem Gesetze 
über die Gebühren der Notare Bestimmung getroffen ist, so sind diese auch für 
seine Liquidation maaßgebend. 
F. 31. 
Sollten dem Rechtsanwalt andere Geschäfte aufgetragen werden, für 
welche weder in den vorstehenden Bestimmungen, noch in besonderen Verord- 
nungen Gebührensätze festgestellt sind, so kann er dafür, im Mangel einer aus- 
drücklichen Verabredung, für jede Stunde der auf die Ausführung des Ge- 
schäfts verwendeten Zeit 15 Sgr. liquidiren. 
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Belleoue, den 12. Mai 1851. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
o. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Stockhausen. 
v. Raumer. v. Westphalen. 
Redigirt im Bureau des Staats 
Jedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- 
(Rudolpb Decker.)
	        
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