Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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haftigkeit im Kampfe gegen die nie rastenden Feinde aller goͤttlichen und mensch- 
lichen Ordnung, welche auch in den Uns von dem Allerhoͤchsten anvertrauten 
Landen Aufruhr und Verwirrung angestiftet haben, ihre Hingebung an Unsere 
Person und Unser Haus an den Tag gelegt haben und legen werden, das 
unten zu beschreibende Kreuz des Ordens in drei Klassen, Groß-Komthur, 
Komlthur, Ritter, erhalten. 
Artikel 5. 
Solchen Personen aber, welche im Hinblick auf die Zukunft in die 
Herzen der heranwachsenden und zukuͤnftigen Geschlechter den Keim treuer 
Gesinnung und treuer Thaten legen, sei es durch ernste Zucht der Jugend und 
Erweckung gottesfuͤrchtiger, treuer und vaterlandsliebender Gesinnung in der 
Schule, sei es durch hervorragende Werke der Kunst und Wissenschaft, welche 
auch in fernen Geschlechtern den Geist der Treue und Vaterlandsliebe wecken, 
wird der unten zu beschreibende Adler des Ordens in drei Klassen, Groß- 
Komthur, Komthur, Ritter, verliehen werden. 
Und wie die äußeren Abzeichen des Ordens an die Vergangenheit 
Unseres Königlichen Hauses erinnern sollen, so wollen Wir demselben eine 
innere Thätigkeit anweisen, welche für die Zukunft Unseres Hauses eine feste 
Grundlage in dem Geiste der Jugend und der Jugendlehrer schaffen soll. 
Wir gedenken nämlich später das durch Schenkungen zu begründende Ver- 
mögen des Ordens zur Beförderung von Bildungs-Anstalten für christliche 
Schullehrer, und zwar wo moglich zur Begründung eines solchen Seminars 
in jeder Provinz zu verwenden, um auf diese Weise der heranwachsenden Ju- 
gend eine tüchtige Schulzucht und einen siärkenden und belebenden Unterricht 
zu sichern und die Pflege einer treuen Gesinnung unter ihr auf die sicherste 
Weise zu begründen. Es soll aber das Ordens-Kapitel berechtigt sein, solche 
Personen, welche sich um diese Stiftung verdient gemacht haben, Uns zur Aus- 
zeichnung und Belohnung vorzuschlagen, und behalten Wir Uns vor, wenn 
diese Personen sonst von tadellosem Lebenswandel und Rufe und der Ehre des 
Ordes würdig sind, sie auch der Stiftung ein Geschenk von mindestens 
4500 Rthlrn. auf Einmal oder 100 Rehlrn. jährlich zugewandt haben, ihnen 
das Ehrenzeichen des Adlers der Ritterklasse in Silber zu verleihen. 
Artikel 6. 
Hiernach soll Unser Königlicher Hausorden in zwei Abtheilungen ver- 
liehen werden, deren erste zur Belohnung besonderer Hingebung an Unser Ks- 
nigliches Haus, die zweite zur Belohnung besonderer Verdienste um die Mlege 
(Nr. 34533.) 92 got-
	        
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