Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Dienstleistung bei den Kapiteln werden Wir fuͤr jede Abtheilung einen Ordens- 
Schatzmeister und einen Ordens-Schreiber auf den Vorschlag Unseres Stell- 
vertreters im Vorsitze des Kapitels aus der Zahl der Ordensmitglieder ernennen. 
Artikel 13. 
Die Verwaltung des Stiftungsfonds des Hausordens wird einer Or- 
dens-Regierung übertragen, welche außer den Kapitels-Beisassen unter Unserem 
Stellvertreter im Kapitel aus drei von Uns auf den Vorschlag desselben zu 
ernennenden Vertretern derjenigen Wohlthäter der Stiftung, welchen Wir den 
silbernen Adler verliehen haben, sowie aus dem Ordens-Schatzmeister, dem 
Ordens-Schreiber und einem von Uns auf Vorschlag Unseres Stellvertreters 
zu bestellenden Ordens-Syndikus besteht. Nur der Syndikus erhält Besoldung. 
Artikel 14. 
Zu mehrerer Aufrechthaltung der Ehre und Würde des Ordens besiim- 
men Wir hierdurch, daß derselbe nur so lange getragen werden darf, als des- 
sen Mirglieder sich seiner würdig beweisen, und daß er nicht allein durch Ver- 
brechen, sondern auch durch anstößigen Lebenswandel und unehrenhafte Gesin- 
nung verloren gehen soll. Mitglieder, welche durch ihr Benehmen in irgend 
einer Weise der Ehre des Ordens sich unwürdig beweisen, sollen durch einen 
Spruch des Ordens-Ehrengerichts, dessen Funktionen jedoch, wenn der Ange- 
schuldigte Offizier ist, hierdurch ein für allemal dem Offiziers-Ehrengerichte 
übertragen werden, unter Unserer Bestätigung aus dem Orden jederzeit aus- 
gestoßen werden können, auch wenn die Strafe des Ordens-Verlustes von 
einem Straf-Richter nicht ausgesprochen ist. Es soll auch den Mitgliedern 
des Ordens jederzeit freistehen, zur Reinigung ihrer Ehre von irgend welchem 
übeln Leumund auf die Entscheidung des Ordens-Ehrengerichts anzutragen. 
Artikel 15. 
Das Ehrengericht besteht aus sämmrlichen Mitgliedern des Kapitels. 
Artikel 16. 
Der Orden des Furstlichen Hauses Hohenzollern wird von den jeweiligen 
Häuptern der beiden Fürstlichen Linien nach gemeinsamer Verabredung und 
nach jedesmaliger vorgängiger Einholung Unserer Allerhöchsten Genehmigung, 
übrigens aber in derselben Art wie bisher verliehen. 
Demnach werden auch fernerhin drei Klassen des Fürstlichen Ehren- 
kreuzes und zwei Klassen der Medaille verliehen werden; jedoch haben Wir 
auf
	        
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