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binnen der dazu gestatteten Frist von acht Tagen eingegangen ist, hat der
Departemunt. Oircktor. sämmtliche von der Kommission ihm zu übersendenden
Untersuchungs-Verhandlungen mit seinem Gutachten dem General-Direktor zur
Prüfung, greran und Anweisung der Emschädigung einzureichen. Ern
durch diese Anweisung des General-Oirektors wird die Entschädigung zahlbar.
Dem Betheiligten seeß der Rekurs gegen die Entscheidung des Gencich-Di#
tors an den Engern Ausschuß offen.
S. 70.
So lange es noch zweifelhaft ist, ob gegen einen durch Brand beschá-
digten Gebaudebesitzer nicht eine gerichtliche Untersuchung wegen absichtlicher
oder fahrlassiger Brandstiftung eingeleitet werden wird, darf demselben von der
reglementsmäßigen Versicherungs-Summe nichts ausgezahlt werden. Wird die
Untersuchung wirklich eingeleitek, so bleibt jede Zahlung so lange ausgesetzt, bis
rechtskraftig feststeht, ob und wie weit die Versicherungs-Summe nach 9. 71.
in Anspruch genommen werden kann.
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Die im K. 59. aufgestellte Regel, wonach jeder Brandschaden an ver-
sicherten Gebauden vergütet wird, erleidet nachstehende Ausnahmen:
A. 1) Wer wegen einer absichtlichen Brandstiftung überhaupt bestraft, oder
wegen feßrlassiger mit einer Freiheitsstrafe von mindestens Einem Jahr,
oder Geldstrafe von mindestens 500 Rthlr. belegt wird, verliert allen
Anspruch auf Eneschädigung wegen des bei Gelegenheit dieser Branv-
stiftung erlittenen Schadens.
2) Wer wegen einer fahrlässigen Brandsliftung mit einer Freiheitsstrafe
unter Einem Jahre oder einer Geldstrafe von weniger als 500 Rehlr.
belegt wird, verliert die Hälfte der ihm sonst zukommenden Entschä-
digung.
3) Wenn nicht der Versicherte selbst, sondern seine Angehörigen, Haus-
enossen oder Dienstboten, sowie ad 1 und 2 gedacht ist, bestraft
8 so har diese Bestrafung für den Versicherten nur dann jene
Wirkung, wenn er nach den Worschriften des Allgemeinen Landreches
Theil I., Titel 6, &. 50 — 66. die unerlaubten Handlungen der ge-
dachten Personen zu vertreten verpflichtet ist.
4) Befindet sich ein versichertes Gebäude in gemeinschaftlichem Eigen-
thum mehrerer Interessenten, so erstrecken sich die Wirkungen der
Bestrafung eines Miteigenthümers nur auf den seinem Antheile ent-
sprechenden Theil.
B. Wird ein der Vorschrift des §. 7. zuwider doppelk versichertes Gebaude
vor der Löschung bei der landschafflichen Soziecät durch Feuer zerstört
ober