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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
(Nr. 3455.) Allerhöchster Erlaß vom 30. Dezember 1850., betreffend die anderweite Ein-
richtung der Gendarmerie in den Füurstenthümern Hohenzollern.
* D.= durch die landesherrlichen Verordnungen vom 28. August 1840.
und 6. November 1833. in den ehemaligen Fürstenthümern Hohen-
zollern= Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen eingeführte Institut
der Gendarmerie wird hierdurch aufgehoben und dagegen das in den
übrigen Theilen der Monarchie bestehende Institut der Landgendarmerie
auf jene Landestheile übertragen.
Alle gesetzliche Befugnisse und Obliegenheiten der ehemaligen Hohen-
zollernschen Gendarmen, welche nicht blos die innere Organisation der
Gendarmerie und das Verhältniß der Gendarmen ihren Vorgesetzten
gegenüber betreffen, bleiben, so lange darüber nicht abändernde Bestim-
mungen erfolgen, nach den in den genannten Fürstenthümern bestehen-
den Gesetzen und Verordnungen auch ferner in Kraft und gehen auf
die daselbst zu stationirenden Gendarmen über.
Sie haben diese Verordnung auszuführen und durch die Gesetz-Samm-
lung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg den 30. Dezember 1850.
Friedrich Wilhelm.
vv. Manteuffel. v. Stockhausen.
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An die Minisier des Innern und des Krieges.
Jahrgang 1851. (Nr. 315556 96 (Nr. 3450.)
Ausgegeben zu Berlin den 21. November 1851.