Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
(Nr. 3455.) Allerhöchster Erlaß vom 30. Dezember 1850., betreffend die anderweite Ein- 
richtung der Gendarmerie in den Füurstenthümern Hohenzollern. 
* D.= durch die landesherrlichen Verordnungen vom 28. August 1840. 
und 6. November 1833. in den ehemaligen Fürstenthümern Hohen- 
zollern= Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen eingeführte Institut 
der Gendarmerie wird hierdurch aufgehoben und dagegen das in den 
übrigen Theilen der Monarchie bestehende Institut der Landgendarmerie 
auf jene Landestheile übertragen. 
Alle gesetzliche Befugnisse und Obliegenheiten der ehemaligen Hohen- 
zollernschen Gendarmen, welche nicht blos die innere Organisation der 
Gendarmerie und das Verhältniß der Gendarmen ihren Vorgesetzten 
gegenüber betreffen, bleiben, so lange darüber nicht abändernde Bestim- 
mungen erfolgen, nach den in den genannten Fürstenthümern bestehen- 
den Gesetzen und Verordnungen auch ferner in Kraft und gehen auf 
die daselbst zu stationirenden Gendarmen über. 
Sie haben diese Verordnung auszuführen und durch die Gesetz-Samm- 
lung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg den 30. Dezember 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
vv. Manteuffel. v. Stockhausen. 
10½ 
An die Minisier des Innern und des Krieges. 
  
Jahrgang 1851. (Nr. 315556 96 (Nr. 3450.) 
Ausgegeben zu Berlin den 21. November 1851.
	        
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