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beim Loͤschen eines Feuers erweislich thaͤtig gewesenen Spritzen Praͤmien aus
der Sozietaͤtskasse.
Diese Praͤmien betragen nach der Reihenfolge, in welcher die Spritzen
auf der Brandstatte erscheinen:
a) für die erste Spritze. 10 Rehlr.
5) für die zweite Spritze. 5 =
c) für die dritte Spritze 3
d) für jede folgende Spritze 2
6.
Auch von den bei der Brandstelle bei dem Löschen eines Feuers thätig
gewesenen Wasserwagen erhält der erste 3 Rehlr. und jeder folgende 1 Rthlr.
als Prämie.
Ob die Wasserwagen zwei oder mehrere Räder haben, macht keinen Un-
kerschied; auch werden die mit Wasserkufen versehenen Schlitten oder Schleifen
den Wasserwagen ganz gleichgestellt.
g.
Die Spritzen erhalten, ohne Unterschied, ob sie mit einem Wasserwagen
ugleich kommen oder nicht, die Pramien nach der Zeit ihrer Ankunft, und eben
642° die Wasserwagen, ohne Unterschied, ob sie mit einer Spritze zugleich kommen
oder nicht.
S. 78.
Die Fäührer der zur Dämpfung des Feuers sich einfindenden Spritzen
und Wasserwagen haben sich sogleich nach ihrer Ankunft bei den die Losch-
Ansialten leitenden Behörden oder Personen zu melden. Auf Grund der bei
diesen einzuziehenden Erkundigungen oder ihrer eigenen Wahrnehmungen haben
dem General-Direkror die Direktoren vorzuschlagen, welche Spritzen und Was-
serwagen überhaupt Prämien erhalten und wie diese abgestuft werden sollen.
S. 79.
Heze und Wasserwagen, welche ihren Standort innerhalb der Ort-
schaft oder Feldmark haben, in welcher sich der Brandschaden ereignet, können
keine Praämie in Anspruch nehmen.
K. 80.
Wenn bei einer Feuersbrunst eine Spritze da, wo sie zum Zweck des
Löschens