Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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beim Loͤschen eines Feuers erweislich thaͤtig gewesenen Spritzen Praͤmien aus 
der Sozietaͤtskasse. 
Diese Praͤmien betragen nach der Reihenfolge, in welcher die Spritzen 
auf der Brandstatte erscheinen: 
a) für die erste Spritze. 10 Rehlr. 
5) für die zweite Spritze. 5 = 
c) für die dritte Spritze 3 
d) für jede folgende Spritze 2 
6. 
Auch von den bei der Brandstelle bei dem Löschen eines Feuers thätig 
gewesenen Wasserwagen erhält der erste 3 Rehlr. und jeder folgende 1 Rthlr. 
als Prämie. 
Ob die Wasserwagen zwei oder mehrere Räder haben, macht keinen Un- 
kerschied; auch werden die mit Wasserkufen versehenen Schlitten oder Schleifen 
den Wasserwagen ganz gleichgestellt. 
g. 
Die Spritzen erhalten, ohne Unterschied, ob sie mit einem Wasserwagen 
ugleich kommen oder nicht, die Pramien nach der Zeit ihrer Ankunft, und eben 
642° die Wasserwagen, ohne Unterschied, ob sie mit einer Spritze zugleich kommen 
oder nicht. 
S. 78. 
Die Fäührer der zur Dämpfung des Feuers sich einfindenden Spritzen 
und Wasserwagen haben sich sogleich nach ihrer Ankunft bei den die Losch- 
Ansialten leitenden Behörden oder Personen zu melden. Auf Grund der bei 
diesen einzuziehenden Erkundigungen oder ihrer eigenen Wahrnehmungen haben 
dem General-Direkror die Direktoren vorzuschlagen, welche Spritzen und Was- 
serwagen überhaupt Prämien erhalten und wie diese abgestuft werden sollen. 
S. 79. 
Heze und Wasserwagen, welche ihren Standort innerhalb der Ort- 
schaft oder Feldmark haben, in welcher sich der Brandschaden ereignet, können 
keine Praämie in Anspruch nehmen. 
K. 80. 
Wenn bei einer Feuersbrunst eine Spritze da, wo sie zum Zweck des 
Löschens
	        
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