— 708 —
(Nr. 3460.) Allerhöchster Erlaß vom 18. Oktober 1851., betreffend die dem Deiche des
Brottewitz-Triestewitzer Deichverbandes von Alt-Belgern bis Stehlo zu
gebende Richtung.
A. den Bericht vom 6. d. M. genehmige Ich auf Grund des Gesetzes
über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. HF. 11. ff. und des Statutes für
den Brottewitz-Triestewitzer Deichverband vom 7. Oktober 1850. F. 73. nach
erfolgter Anhörung der Betheiligten, daß der Deich des Brottewitz-Triesewitzer
SOcchverbandes von Alt-Belgern bis Stehla nicht in der durch das Stakut
vom 7. Oktober 1850. F. 2. angenommenen jetzigen Richtung beibehalten, son-
dern in der neuerdings vorgeschlagenen Richtung: von dem bereits normalisir-
ten Martinskirchener Deich ab durch die Martinskirchener Wiesen vorlängs der
Grenze zwischen Martinskirchen und Sctehla bis an die Linie des ursprüngli-
chen Deichprojektes und bis an den alten Deich vor Stehla, Littr. a. c. 8. .
h. C. k. des beifolgenden im Archiv der Regierung zu Merseburg zu deponi-
renden Situations-Planes, ausgeführt wird. .
Diese Order ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Sanssouci, den 18. Oktober 1851.
Friedrich Wilhelm.
Für den abwesenden Minister für Handel 2c.
Simons. v. Westphalen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und
den Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten.
(Nr. 3401.)