Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 712 — 
die Herzogl. Sachsen-Altenburgische Regierung 
den Regierungs-Direktor Schuderoff, 
die erzogl. Regierungen von Anhalt-Dessau, Anhalt-Cöthen und An- 
halt-Bernburg 
den Herzogl. Anhalt-Dessauischen Ministerialrath Walther, 
die Fürstlichen Regierungen von Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg= 
Sondershausen und Reuß-Plauen dlterer sowie jüngerer Linie 
den Großherzogl. Sachsen-Weimarischen Geheimen Regierungs= 
rath Schmith, 
die Fürstlich Waldecksche Regierung 
den Staatsrath Schumacher, 
die Fürstlich Lippesche Regierung 
den Regierungsrath Heldman, 
welche, vorbehaltlich der Genehmigung ihrer Regierungen, über nachslehende 
Bestimmungen übereingekommen sind. 
F. 1. 
Jede der kontrahirenden Regierungen verpflichtet sich, 
a) diejenigen Individuen, welche noch fortdauernd ihre Angehörigen (Unte- 
thanen) sind, und 
b) ihre vormaligen Angehbrigen (Umerthanen), auch wenn sie die Unter- 
thanschaft nach der inlä#ndischen Gesetzgebung bereits verloren haben, so 
lange, als sie nicht dem andern Staate nach dessen eigener Gesetzgebung 
angehörig geworden sind, 
auf Verlangen des andern Staates wieder zu übernehmen. 
F. 2. 
Ist die Person, deren sich der eine der kontrahirenden Staaten entledi- 
gen will, zu keiner Zeit einem der kontrahirenden Staaken als Unterthan an- 
gehörig gewesen (I. 1.), so ist unter ihnen derjenige zur Uebernahme verpflich- 
tet, in dessen Gebiete der Auszuweisende 
a) nach zurückgelegtem 21sten Lebensjahre sich zuletzt fünf Jahre hindurch 
aufgehalten, oder 
b) sich verheirathet und mit seiner Ehefrau unmittelbar nach der Che- 
schließung eine gemeinschaftliche Wohnung mindestens sechs Wochen inne 
gehabt hat, oder 
I) geboren ist. 
Die Geburt (c.) begründet eine Verpflichtung zur Uebernahme nur dann, wenn 
keiner der beiden andern Fälle (àa. und l.) vorliegt. Treffen diese zusammen, 
so ist das neuere Verhältniß entscheidend. 
K. 3.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.