Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Loͤschens aufgestellt ist, verbrennt oder beschaͤdigt wird, so verguͤtet die Feuer- 
Sozietaͤt den ganzen Schaden. 
g. 81. 
Personen, welche sich beim Löschen des Feuers durch besondere Thaͤtig- 
keit mit eigener persoͤnlicher Gefahr ausseichnen, erhalten eine Prämie von Ein 
bis fünf Thalern aus der Feuer-Sozietärskasse. 
F. 82. 
Die Mittel zur Deckung der von der Sozietk zu leistenden Zahlungen XI#.Fendsde 
. Seins-. 
werden: A. Belmäge. 
1) durch die Zinsen des Fonds, el da der- 
25 durch die Beitraͤge der Sozietaͤts-Mitglieder beschafft. 
g. 83. 
Die Repartition des Bedarfs auf die Mitglieder findet einmal jaͤhrlich, 
und zwar sogleich nach dem 1. September Statt. 
S. 84. 
Die für versicherte Gebude zu zahlenden Entsch#digungsgelder, sowie d. Lem##k- 
die bewilligten Prämien und die Verwaltungskosten, werden, so weit sie nicht W denit. 
durch die insen der Fonds gedeckt sind, auf die fünf Klassen für die ersten aen. 
drei Jahre nach der Einführung dieses Reglements in der Art vertheilt, daß 
die erste Klasse einfach, 
zweite = zweifach, 
dritte zweieinhalbfach, 
vierte dreifach, 
fünfte vierfach 
beizutragen haben. 
Nach Ablauf von drei Jahren ermittelt der General-Direktor die nach 
Maaßgabe der in den verschiedenen Klassen stattgehabten Brandentschádigungen 
sich ergebenden wahren Beitragsquoten, zieht von diesen und den oben ange- 
nommenen Zahlen den Durchschnitt und bestimmt das Ergebniß derselben als 
das BeitragsverhältniW für die folgenden drei Jahre. iese neue Festsetzung 
wird in gleicher Weise alle drei Jahre wiederholt. 
(Nr. 3366.) F. 35.
	        
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