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(Nr. 3464.) Allerhöchster Erlaß vom 23. Oktober 1851., betreffend die Chausseegeld-Erbe-
bung auf der Straßenstrecke von der Erfurt-Gothaer Chaussee bei Erfurt
über Hochheim bis zur Herzoglich Sachsen-Gothaischen Landesgrenze.
N die 859 Ruthen lange Straßenstrecke von der Erfurt = Gothaer
Chaussee bei Erfurt über Hochheim bis zur Herzoglich Sachsen-Gothaischen
Landesgrenze in der Richtung auf Bischleben durch die theilweise auf Kosten
der Gemeinde Hochheim, theilweise auf Kosten des Staats vorgenommenen
Instandsetzungs-Arbeiten allmalig in einen chausseemäßigen Zustand versetzt wor-
den ist, will Ich auf den Bericht vom Z. Oktober d. J. der Gemeinde Hoch-
heim gegen Uebernahme der Unterhaltung der ganzen Strecke von 859 Ruthen
in einem chausseemäßigen Zustande die Befugniß zur Erbebung eines halbmei-
ligen Chausseegeldes nach dem jedesmal für die Staals-Chausseen geltenden
Chausseegeld-Tarife, jedoch mit dem Vorbehalte einer eventuellen Verbindung
der Erhebung für diese 859 Ruthen mit der Erhebung für die auf Gothaischem
Gebiete zu erbauende, unmittelbar anschließende Chaussee, hiermit verleihen.
Zugleich bestimme Ich, daß die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840.
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf diese Straße
Anwendung finden sollen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Magdeburg-Halberstadter Eisenbahn, den 23. Oktober 1851.
Friedrich Wilhelm.
Für den abwesenden Minister für Handel 2c.
Simons. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3464—365.) (Nr. 3465.)