Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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g. 5. 
So lange nicht sämmtliche Prioritäts-Obligationen eingelöst sind, oder 
der Geldbetrag für dieselben gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft, mit 
Ausnahme — 
a) der längs der Bahnlinie neben der Bahn belegenen, zum Betriebe nicht 
benutzbaren, bei der Expropriation, resp. dem Bau erworbenen kleinen 
Ackerstücke, 
bo der enbchrlichen Theile der Bahnhöfe bei Buckau, Schönebeck, Köthen 
und Halle, 
keines ihrer Grundslücke veräußern, auch eine weitere Obligation-Emittirung 
so wenig als ein Anlehngeschäft unternehmen, es müßte denn den Obligationen 
der gegenwärtigen Emisston für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den fer- 
nertauszugebenden Obligationen oder auszustellenden Schuldscheinen reservirt 
eiben. 
K. 6. 
Die Nummern der nach §F. 3. zu amortkifirenden Obligationen werden jähr- 
lich durch das Loos bestimmt und wenigstens drei Monake vor dem Zahlungs- 
kage öffentlich bekannt gemacht. 
F. 7. 
Die Verloosung geschieht durch das Direktorium in Gegenwart zweier 
Notare in einem, vierzehn Tage vorher öffentlich anzuzeigenden Termine, zu 
dem den Inhabern der gegenwärtigen Obligationen der Zutritt gestattet ist. 
g. B. 
Die Auszahlung des Nennwerths der ausgeloosten Obligationen erfolgt 
an dem dazu bestimmten Tage bei der Gesellschaftskasse in Magdeburg an die 
Vorzeiger der Obligationen gegen Rückgabe derselben und der dazu gehörigen 
noch nicht fälligen Zinskupons. Mit diesem Tage hört die Verzinsung der 
ausgeloosten Obligationen auf, auch wird der Betrag der fehlenden Zinskupons 
vom Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet. 
Die durch Amortisation eingelösten Obligationen sollen in Gegenwart 
weier Nokare verbrannt, und daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter 
ekannt gemacht werden; die Obligationen aber, die in Folge der Rückforde- 
rung oder Kündigung der Inhaber au#U#erhalb der Amortisation eingelöst wer- 
den, ist die Gesellschaft sofort wieder auszugeben befugt. 
C. 9. . 
Ruͤcksichtlich der Obligationen, die ausgeloost sind und ungeachtet der 
öffentlichen Bekanntmachung nicht binnen sechs Monaten nach dem Zahlungs- 
termine zur Einlösung präsentirt werden, trikt das gerichtliche Deposstionsver= 
fahren ein. Es sollen übrigens bei jeder Bekanntmachung über eine neue 
Amortisation die Nummern der schon früher ausgeloosten, aber noch nicht ab- 
gehobenen Obligationen zugleich mit angezeigt werden. 
(N. 3168.) 99 * g. 10.
	        
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