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Die gegenwärtige Urkunde ist durch die Gesetz-Sammlung und das
Amtsblatt der Regierung zu Magdeburg bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel. x
Gegeben Sanssouci, den 5. November 1851.
¶. S) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons.
Der das Statut der Magdeburg-Koͤthen-Halle-Leipziger Eisenbahn--Ge—-
sellschaft bestaͤtigende Allerhoͤchste Erlaß vom 13. November 1837. und dieses
Statut, sowie die beiden Allerhöchsten Erlasse vom 28. März 1840. und 15.
Januar 1842., nebst dem zu einem jeden derselben gehörigen Statut-Nachtrage,
sind hierunten nachrichtlich abgedruckt und lauten wie folgt:
(Zu Nr..3400. a.) Allerhöchster Erlaß vom 13. November 1837., betreffend die Bestaͤtigung
des Statuts fuͤr die Magdeburg-Koͤthen-Halle-Leipziger Eisenbahn-
Gesellschaft.
A. Ihren Bericht vom 16. September d. J. will Ich der Aktien-Gesellschaft,
welche zum Zweck der Erbauung und Benutzung einer Eisenbahn von Magde-
burg über Köthen und Halle auf Leipzig bis zur Sächsischen Grenze unter dem
Namen: Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft, zusammen-
getreten ist, die Rechte einer Korporation hiermit verleihen, und das in der
wieder anliegenden gerichtlichen Verhandlung vom 6. September d. J. enthal-
tene Statut dieser Gesellschaft hierdurch bestätigen, jedoch mit der Maaßgabe,
daß die nach F. 10. zur Ansammlung eines Reservefonds jährlich anzulegende
Summe in keinem Fall mehr als zwei Prozent des Anlage-Kapitals betragen
darf. Dabei setze Ich aber ausdrücklich fest, daß die gedachte Gesellschaft
allen Bestimmungen und Bedingungen, welche über die Verhältnisse zum Staat
und zum Publikum für die Eisenbahn-Unternehmungen im Allgemeinen oder
für das in Rede stehende Unternehmen insbesondere noch ergehen werden, ebenso
nachzukommen verbunden bleibt, als wenn solche dieser Verleihung und Be-
stätigung beigefügt wären, indem Ich zugleich besiimme, daß zur Festsetzung
der Bahnlinie und des Bauplans für die obengedachte Eisenbahn Ihre Ge-
nehmigung vorbehalten bleiben soll. Auch will Ich, im Anerkennknisse der
Gemeinnützigkeit des Unternehmens, der Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger
Eisenbahn= Gesellschaft für die Ausführung der Bahn in der festzusetzenden
Linie, sowie der dazu gehörigen Anlagen, das Recht: die dazu erforderlichen
Grundstücke im Wege der umfreiwilligen Expropriation eigenthümlich zu erwer-
ben, oder vorübergehend zu benutzen, hierdurch in eben dem Maaße und Um-
fange bewilligen, wie solches für die Anlage öffentlicher Kunststraßen gesetzlich
besteht, mit der Bestimmung, daß dieses Recht nur unter besonderer geiitng
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