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der Regierungen respektive zu Magdeburg und zu Merseburg ausgeübt wer-
den darf.
Die gegenwärtige Verleihung und Bestätigung, deren Widerruf Ich
Mir vorbehalte, falls das Statut oder eine der ergangenen oder vorbehaltenen
Bestimmungen und Bedingungen verletzt oder nicht befolgt würde, ist nebst
dem Slatus durch die Amtsbläcter der gedachten beiden Regierungen bekannt
zu machen.
Berlin, den 13. November 1837.
Friedrich Wilhelm.
An den Staaks= und Finanz-Minister Grafen von Alvensleben.
Sta t u t
der Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft.
Unter dem Namen:
Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft
ist in Magdeburg eine Aktien-Gesellschaft zu dem Zwecke zusammengetreten,
eine Eisenbahn von Magdeburg über Köthen und Halle auf Leipzig bis zur
Sachsischen Grenze zu erbauen und zum Transport für gemeinschaftliche Rech-
nung zu benutzen.
DOie Bedingungen, unter welchen dieses gemeinschaftliche Unternehmen
ausgeführt werden soll, sind nachstehend sestgesetzt und bilden das von den
Gesellschafts-Mitgliedern vereinbarte Statut.
Erster Abschnittt.
Fonds der Gesellschaft. Allgemeine Rechte und Pflichten ihrer
Mitglieder.
F. 1.
Zur Erreichung des Zwecks der Gesellschaft ist anschlagsmäßig ein Ka-
pital von 2,300,000 Thaler Preußisch Kurant erforderlich, welches durch
23,000 bereits gezeichnete Aktien, jede zu 100 Thaler Preußisch Kurant, zu-
sammengebracht werden soll.
K. 2.
Die Ausfertigung der Aktien bleibt bis zur Einzahlung des ganzen
Nennwerths ausgesetzt. Dagegen ist für jede Aktie ein mit dem Namen des
Zeichners versehener Quictungsbogen ausgegeben, und darauf über den Empfang
der bereits eingezahlten ersten zehn Prozente durch zwei Mitglieder des vor-
maligen Magdeburgischen Eisenbahn-Comites quiktirt worden.
(Nr. 3469.) g. 3.