Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Die verfassungsmäpigen Beschlüsse der General-Versammlungen haben, 
ohne Racksicht auf die Anzahl der Anwesenden, für alle Aktionaire verbind- 
liche Kraft. « 
g. 25. 
Die sümmfähigen Aktionaire werden zur General-Versammlung durch 
eine, vom Vorsitzenden des Ausschusses mindestens drei Wochen vor dem Ter- 
mine zu erlassende öffentliche Bekanntmachung eingeladen, die eine kurze An- 
deutung der zum Vortrag in der Versammlung besiimmten wichtigeren Ge- 
genstände enthalten muß. 
g. 26. 
Jeder Aktionair und Bevollmächtigter, der an einer General-Versamm- 
lung Theil nehmen will, har,. sich selbst und resp. seinen Machtgeber in den 
dazu jedesmal besonders zu bestimmenden Tagen im Geschäftslokale des Di- 
rektoriums als Eigenthümer von fünf oder mehr Aktien zu legitimiren und 
erhält hierauf eine Eintriktskarte, auf welcher die Anzahl der ihm gebührenden 
Stimmen vermerkt ist. 
K. 27. 
Die General-Versammlungen werden von dem Vorsitzenden des Aus- 
schusses oder dessen Stellvertreter geleitet. Ueber. ihre VBerhandlungen und Be- 
schlüsse wird ein Protokoll aufgenommen und aufser dem Protokollführer von 
dem Vorsitzenden des Ausschusses und von drei Aktionairen, welche letztere 
weder zum Ausschusse, noch zum Direktorium, noch zu den Gesellschaftsbeamten 
gehôren dürfen, durch Umerschrift vollzogen. Die Auswahl des Protokollfüh- 
rers und der gedachten drei Aktionaire bleibt dem Vorsitzenden des Ausschusses 
überlassen. 
. 28. 
Die Geschäfte der General-Versammlungen find folgende: 
1) Die Wahl der Ausschuß-Mitglieder und ihrer Stellvertreter G. 32.) 
und im Falle des F. 34. deren Remotion. Dieselben werden durch rela- 
tive Stiknmenmehrheit der anwesenden Aktionaire gewählt. Im Falle 
einer Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Lehnk ein Aktionair oder 
Stellvertreter die auf ihn gefallene Wahl ab, so rückt derjenige ein, der 
nach den Gewählten die meisten Stimmen hat. 
Ferner bleibt den General-Versammlüngen die Beschlußnahme vor- 
behalten: 
2) über die Anlage von Zweig= und Verbindungsbahnen; 
3) über. die Vermehrung des Gesellschaftsfonds durch Emission neuer 
Aktien; ' 
4) uͤber die Aufnahme von Darlehnen fuͤr Rechnung der Gesellschaft; 
5) über Ergänzung oder Abänderung des Statute; 
0) über Auflösung der Gesellschaft; . - 
7) über alle diejenigen Angelegenheiten der Gesellschaft, die ihr vom Aus- 
schusse oder von einzelnen Aktionairen zur Entscheidung vorgelegt werden. 
Zur
	        
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