Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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vierzehn Tage nach der Wahl statt. In den ersten beiden Jahren wird das aus- 
scheidende Drittheil durch das Loos bestimmt. Die ausscheidenden Mitglieder 
des Ausschusses koͤnnen sofort wieder gewaͤhlt werden. Außer den 24 Ausschuß- 
Mitgliedern werden, unter denselben Bedingungen und auf dieselbe Zeit, wie 
letztere, 12 Stellvertreter gewählt, welche bestimmt sind, in Behinderungsfällen 
oder bei dem Abgange einzelner Ausschuß-Mitglieder deren Stelle einzunehme. 
Die Stellvertreter müssen in Magdeburg wohnen. 
K. 33. 
Zu Ausschuß-Mitgliedern oder deren Stellvertretern können nicht er- 
wählt werden: 
a) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhältnissen stehen; 
b) Personen, welche in Konkurs versunken sind, oder mit ihren Gläubigem 
akkordirt haben, so lange sie nicht die erfolgte vollständige Befriedigung 
derselben nachweisen; 
c) Direktoren und andere Gesellschaftsbeamte. 
g. 34. 
Wenn eines der vorstehend erwähnten Hindernisse (F. 33.) erst nach 
erfolgter Wahl eintritt, so ist der betreffende Aktionair verbunden, sofom aus 
dem Ausschusse oder resp. aus der Reihe der Stellvertreter auszuscheiden. Im 
Weigerungsfalle kann er durch einen, ohne seine Zuziehung gefaßten Beschluß 
des Ausschusses bis zur nächsten General-Versammlung suspendirt und von 
letzterer removirt werden. 
K. 35. 
In den Fällen, wo es nach F. 32. nöthig#ist, werden die Stelloertreter 
jedesmal nach der Zahl der Stimmen einberufen, die sie bei ihrer Wahl für 
sich gehabt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet über den Rang das Loos. 
Der Einberufene tritt wieder aus, wenn die Behinderung desjenigen Ausschuß- 
Mitgliedes aufhört, dessen Stelle er einnahm. Ist dieses Ausschuß-Mitglied 
gänzlich ausgeschieden, so wird der Stellvertreter ansiart seiner Ausschuß-Mirglied, 
und behält diese Stelle so lange, wie derjenige, an dessen Statt er eingemeten 
ist, dieselbe behalten haben würde. 
g. 36. 
Jedes Ausschuß-Mitglied und jeder Stellvertreter hat, um sich als Akti- 
nair auszuweisen, bei Antritt seines Amtes eine Aktie und, bis zur Ausgade 
der Aktien-Dokumente, einen ihm gehörigen Quiktungsbogen bei der Gerelschaft, 
kasse zu deponiren, welcher ihm nach seinem Ausscheiden zurückgegeben wird. 
K. 37. 
Der Ausschuß wählt alljährlich, und zwar unmittelbar nach dem Einmit 
der neugewählten Mitglieder (G. 32.), einen Vorsitzenden und für denselben 
einen Stellvertreter. 3 
9. .
	        
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