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vierzehn Tage nach der Wahl statt. In den ersten beiden Jahren wird das aus-
scheidende Drittheil durch das Loos bestimmt. Die ausscheidenden Mitglieder
des Ausschusses koͤnnen sofort wieder gewaͤhlt werden. Außer den 24 Ausschuß-
Mitgliedern werden, unter denselben Bedingungen und auf dieselbe Zeit, wie
letztere, 12 Stellvertreter gewählt, welche bestimmt sind, in Behinderungsfällen
oder bei dem Abgange einzelner Ausschuß-Mitglieder deren Stelle einzunehme.
Die Stellvertreter müssen in Magdeburg wohnen.
K. 33.
Zu Ausschuß-Mitgliedern oder deren Stellvertretern können nicht er-
wählt werden:
a) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhältnissen stehen;
b) Personen, welche in Konkurs versunken sind, oder mit ihren Gläubigem
akkordirt haben, so lange sie nicht die erfolgte vollständige Befriedigung
derselben nachweisen;
c) Direktoren und andere Gesellschaftsbeamte.
g. 34.
Wenn eines der vorstehend erwähnten Hindernisse (F. 33.) erst nach
erfolgter Wahl eintritt, so ist der betreffende Aktionair verbunden, sofom aus
dem Ausschusse oder resp. aus der Reihe der Stellvertreter auszuscheiden. Im
Weigerungsfalle kann er durch einen, ohne seine Zuziehung gefaßten Beschluß
des Ausschusses bis zur nächsten General-Versammlung suspendirt und von
letzterer removirt werden.
K. 35.
In den Fällen, wo es nach F. 32. nöthig#ist, werden die Stelloertreter
jedesmal nach der Zahl der Stimmen einberufen, die sie bei ihrer Wahl für
sich gehabt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet über den Rang das Loos.
Der Einberufene tritt wieder aus, wenn die Behinderung desjenigen Ausschuß-
Mitgliedes aufhört, dessen Stelle er einnahm. Ist dieses Ausschuß-Mitglied
gänzlich ausgeschieden, so wird der Stellvertreter ansiart seiner Ausschuß-Mirglied,
und behält diese Stelle so lange, wie derjenige, an dessen Statt er eingemeten
ist, dieselbe behalten haben würde.
g. 36.
Jedes Ausschuß-Mitglied und jeder Stellvertreter hat, um sich als Akti-
nair auszuweisen, bei Antritt seines Amtes eine Aktie und, bis zur Ausgade
der Aktien-Dokumente, einen ihm gehörigen Quiktungsbogen bei der Gerelschaft,
kasse zu deponiren, welcher ihm nach seinem Ausscheiden zurückgegeben wird.
K. 37.
Der Ausschuß wählt alljährlich, und zwar unmittelbar nach dem Einmit
der neugewählten Mitglieder (G. 32.), einen Vorsitzenden und für denselben
einen Stellvertreter. 3
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