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In den Fällen zu a. bis d. bedarf es einer Kuͤndigungsfrist nicht, son-
dern das Kapital kann an demselben Tage, wo einer diefer Faͤlle eintritt, zu-
rückgefordert werden, und zwar zu n. bis zur Zahlung des betreffenden Zins-
kupons; zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetrie=
bes; zu c. bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Erxekution; zu
d. bis un Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört haben.
n dem sub c. vorgesehenen Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi-
Jungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Aktie von
diesem Kündigungsrechte nur innerhalb drei Monaten von dem Tage ab Ge-
brauch machen, wo die JZahlung des Amortisationsquantums härte erfolgen
sollen. Bei Geltendmachung des vorslehenden Ruckforderungsrechts treten die
Aktien-Inhaber in das Verhälmg von Gläubigern gegen die Gesellschaft und
ist ihnen in dieser Beziehung das gesammte bewegliche und unbewegliche Ver-
mögen der Gesellschaft verpfändet.
g. ö.
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Aktien eingelöst oder
der Einlösungs-Geldbetrag doch gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft,
mir Ausnahme
a) der längs der Bahnlinie neben der Bahn belegenen, zum Betrieb nicht
benutzbaren, bei der Expropriation und resp. dem Bau erworbenen klei-
nen Ackersiücke,
b) der entbehrlichen Theile der Bahnhbfe bei Buckau, Schbnebeck, Köthen
und Halle,
keines ihrer Grundsiücke verdußern, auch eine weitere Aktien-Emittirung so we-
nig als ein Anlehngeschäft unternehmen, es müßte sein, daß den Aktien der
jetzigen Emittirung für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den ferner aus-
zugebenden Aktien oder auszusiellenden Schuldscheinen reservirt und gesichert wird.
F. 7.
Die Nummern der nach der Bestimmung des F. 4. zu amortisirenden
Aktien werden jährlich durch das Loos bestimmt und wenigstens drei Menate
vor dem Jahlungstage öffentlich bekannt gemacht. '
H.8.
Die Verloosung geschieht durch das Gesellschafts-Direktorium, in Gegen-
wart zweier gerichtlichen Notare, in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen
Kenn#niß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der gegenwärtigen
Aktien der Zutrikt gesiattet ist.
g. 9.
Die Auszahlung der ausgeloosten Aktien erfolgt an dem dazu bestimm-
ten Tage in Magdeburg von der Gesellschaftskasse nach dem Nominalwerthe
an die Vorzeiger der Aktien, gegen Auslieferung derselben. Mit diesem Tage
hört die Verzinsung der ausgeloosien Aktien auf. Mit letzteren sind zugleich
die ausgereichten, noch nicht falligen Zinskupons einzuliefern. Geschieht dies
Jahrgang 1851. (Nr. 3400.) 102 nicht,