Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekuͤrzt 
und zur Einloͤsung der Apons verwendet. 
Die im Wege der Amortisation eingelösten Aktien sollen in Gegemwart 
swweier gerichtlichen Notare verbrannt und, daß dies geschehen, durch die dffent- 
ichen Blätter bekannt gemacht werden. 
Die Aktien aber, welche in Folge der Rückforderung oder Kündigung 
der Inhaber außerhalb der Amortisation eingelöst werden, kann die Gesellschaft 
sogleich wieder verausgaben. 
. 10. 
Rücksichtlich der Aktien, welche ausgeloost sind, und der Bekanntmachung 
durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht binnen sechs Monaten nach dem 
Zahlungstermine zur Einlösung prdsentirt werden, tritt das gerichtliche Depo- 
sitionsverfahren ein. — Es sollen übrigens bei jeder neuen Amortisation sämmt- 
liche schon früher ausgeloosie und noch nicht abgehobene Aktien zu gleicher 
Zeit mit bekannt gemacht werden. 
A. 11. 
Die in den 59. 4. 7. 8. 9. vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachun- 
gen erfolgen durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Magdeburg, 
durch die Magdeburgische Zeitung, durch die Preußische Staats-Zeitung, Leip- 
ziger Zeitung und die Hamburger Börsenhallenliste. 
F. 12. 
Die Inhaber der Prioritäts-Aktien sind zwar berechtigt, an den 
General-Versammlungen Theil zu nehmen, sind aber weder stimm= noch 
wahlfähig. 
G. 13. 
Alle durch den gegenwärtigen Nachtrag nicht geänderten Bestimmungen 
des Gesellschafts-Statutes vom 13. November 1837. finden auch auf die ge- 
genwärtig zu emittirenden Prioritäts-Aktien Anwendung. 
Schema
	        
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