Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

(Zu Nr. 3469c.) Alerhoͤchster Erlaß vom 15. Januar 1842., betreffend die Vermehrung des Gt- 
sellschafts-Kapitals der Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahn-Ge- 
sellschaft um 1,100,000 Rthlr. und die Bestaäktigung des ferneren Nachtrags 
zum Statute dieser Gesellschoft. 
N.# die Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft in der 
General-Versammlung vom 15. Dezember v. J. die Vermehrung des Gesell- 
schafts-Kapitals um 1,100,000 Rthlr. durch Ausgabe anderweiter sogenam- 
ter Prioriräts-Aktien beschlossen hat, will Ich diese Vermehrung des nach der 
Ordre vom 28. März 1840. auf 3,000,000 Rthlr. erhöhten Aktien-Kapitals 
nach Ihrem Antrage vom 7. d. Mts. hiermit genehmigen, und den von der 
General-Versammlung der Aktionaire angenommenen hier angeschlossenen ferne- 
rren Nachtrag zu dem unterm 13. November 1837. konfirmirten Statute, mu 
Vorbehalt der Rechte jedes Dritten, hierdurch bestätigen. Der gegenwärtige 
Erlaß ist nebst dem Nachtrage durch die Amtsblätter der Regierungen zu 
Magdeburg und Merseburg bekannt zu machen. 
Berlin, den 15. Januar 1842. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Finanz-Minister Grafen von Alvensleben. 
Nachtrag 
zum Statut der Magdebutg Kothen Salle- Leipziger Eisenbahn- 
esellschaft. 
Plan und Bedingungen zur Vermehrung des Gesellschafts- 
Kap##als von 1,100,000 Rthlr. 
K. 1. 
Das Gesellschafts-Kapikal soll durch Ausgabe von 11,000 Seück Mitien, 
jede zu 100 Rehlr., unter den Bedingungen der nachfolgenden Paragraphen, 
um noch 1,100,000 Rthlr. vermehrt werden. 
K. 2. 
Außerdem werden die bereits früher kreirten 7000 Aktien zum Betrage 
von 700,000 Rcthlr., soweit sic nicht bereits amomisirt sind, beibehalten. 
g. 3. 
Diese Aktien sollen aber den neu zu kreirenden in jeder Beziehung gleich- 
gestellt werden, namentlich auch in Beziehung auf Priorität und Amortisatnon. 
Zu diesem Zwecke sollen diese Aktien gekündigt und zurückgezahlt werden; es 
sei denn, daß sie binnen einer zu bestimmenden Frist prdsenrirt würden, um mit 
folgender Abstempelung versehen zu werden: 
„Diese
	        
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