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C. 10.
Die Nummern der nach der Bestimmung des §. 7. zu amortissrenden
Aktien werden jährlich durch das Loos bestimmt und wenigstens drei Monate
vor dem Zahlungstage öffentlich bekannt gemacht.
g. 11.
Die Verloosung geschieht durch das Gesellschafts-Direktorium, in Gegen-
wart zweier gerichtlichen Notare, in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen
Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der gegemwärtigen
Mktien der Zutritt gestaktet ist.
S. 12.
Die Auszahlung der ausgeloosten Aktien erfolgt an dem dazu bestimm-
ten Tage in Magdeburg von der Gesellschaftskasse nach dem Nominalwerthe
an die Vorzeiger der Aktien, gegen Auslieferung derselben. Mit diesem Tage
hört die Verzinsung der ausgeloosten Aktien auf. Mit letzteren sind zugleich
die ausgereichten, noch nicht fälligen Zinskupons einzuliefern. Geschieht dies
nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt
und zur Einlösung der Kupons verwendet.
Diie im Wege der Amortisation eingelösten Aktien sollen in Gegenwart
zweier gerichtlichen Notare verbrannt und, daß dies geschehen, durch die öffent-
lichen Blätter bekannt gemacht werden. «
DieAktienaber,welchein.FolgederRückfokderungoderKünbigung
der Inhaber außerhalb der Amortisation eingeloͤst werden, kann die Gesellschaft
sogleich wieder verausgaben.
g. 13.
Ruͤcksichtlich der Aktien, welche ausgeloost sind und, der Bekanntma-
chung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht binnen sechs Monaten
nach dem Jahlungstermine zur Einlösung präsentirt werden, trictt das gerichtliche
Deposstions-Verfahren ein. — Es sollen übrigens bei jeder neuen Amorrisation
sämmtliche, schon früher ausgelooste und nicht abgehobene Aktien zu gleicher
Zeit mit bekannt gemacht werden.
S. 14.
Die vorgeschriebenen öffenklichen Bekanntmachungen erfolgen durch das
Amtsöblatt der Königlichen Regierung zu Magdeburg, durch die Magdeburgische
Zeitung, durch die Preußische Staaks-Jeitung, Leipziger Zeitung und die Ham-
Dburger Börsenhallenliste.
F. 15.
Die Inhaber der Prioritäts-Aktien sind zwar berechtigt, an den General=
Wersammlungen Theil zu nehmen, sind aber weder stimm= noch wahlfähig.
S. 10.
Alle durch den gegenwärtigen Nachtrag nicht geänderken Bestimmungen
(Nr. 3469.) des