Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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(Nr. 3471.) Allerhschster Erlaß vom 24. November 185 1., betressend den Tarif für das zu 
Ueckermünde zu erhebende städtische Bohlwerks-, Hasen= und Winter= 
lage-Geld. 
habe den mit Ihrem Berichte vom 13. November d. J. eingereichten 
arif für das zu Ueckermünde zu erhebende städtische Bohlwerks-, Hafen= und 
Winterlage-Geld mit dem Vorbehalte einer Revision von fünf zu fünf Jahren 
genehmigt und überlasse Ihnen, diesen Erlaß nebst dem anliegenden, von Mu 
vollzogenen Tarif durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. — Mit dem 
Tage, mit welchem dieser neue Tarif in Kraft trikt, soll die Erhebung der 
Heädeischen Schiffahrts-Abgaben nach den bisher üblichen Sätzen eingeslell 
werden. 
Bellevue, den 24. November 1851. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
Tarif,
	        
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