Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 67 — 
Sechster Nachtrag 
zum 
Statut der Oberschlesischen Eisenbahn-Gesellschaft. 
K. 1. 
Z Das Unternehmen der Oberschlesischen Eisenbahn-Gesellschaft wird auf 
die Errichtung einer Zweigbahn ausgedehnt, welche die Oberschlesischen Gruben= 
und Hütten-Reviere unter einander und mit der Hauptbahn in Verbindung 
setzen soll, und dazu bestimmt ist, den Transport von Produkten und Fabrikaten 
des Berg= und Hüttenbaues zu bewirken. Die spezielle Richtung dieser Bahn 
wird unter Genehmigung des Staats von dem D#waltungs- athe der Ge- 
sellschaft festgestellt werden. 
g. 2. 
Das zur Ausführung dieser Bahn erforderliche Anlage-Kapital wird auf 
Eine Million Thaler Preuß. Kurant fesigesetzt. 
§. 3. 
Die Beschaffung des Anlage-Kapitals von 1,000,000 Rehlr. erfolgt 
durch Ausgabe von 10,000 Stück Mioritäts-Obligationen, jede über 100 Rehlr. 
lautend. 
Die Bedingungen, unter denen die Kreirung und Emission dieser Obli- 
gationen erfolgt, werden durch ein besonderes Allerhöchstes Privilegium fest- 
gesetzt. 
  
(Nr. 3369.) Allerhöchstes Privilegium wegen Emission von Einer Million Thalern Priori- 
täts-Obligationen der Oberschlesischen Eisenbahn-Gesellschaft. Vom 24. 
März 1851. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem von Seiten der Oberschlesischen Eisenbahn-Gesellschaft auf 
Grund des in der General-Versammlung vom 19. November 1850. gefaßten 
Beschlusses darauf angetragen worden ist, derselben Behufs Ausdehnung ihres 
Unternehmens auf die Errichtung einer die Gruben und Hütten im Oberschle- 
sischen Bergwerks-Revier unter einander und mit der Hauptbahn. verbindenden 
und zum Transport von Produkten und Fabrikaten des Berg= und Hütten- 
baues bestimmten Eisenbahn die Aufnahme eines Darlehns von Einer Million 
Thalern gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen 
(Nr. 3666—3369) 10* ver-