— 67 —
Sechster Nachtrag
zum
Statut der Oberschlesischen Eisenbahn-Gesellschaft.
K. 1.
Z Das Unternehmen der Oberschlesischen Eisenbahn-Gesellschaft wird auf
die Errichtung einer Zweigbahn ausgedehnt, welche die Oberschlesischen Gruben=
und Hütten-Reviere unter einander und mit der Hauptbahn in Verbindung
setzen soll, und dazu bestimmt ist, den Transport von Produkten und Fabrikaten
des Berg= und Hüttenbaues zu bewirken. Die spezielle Richtung dieser Bahn
wird unter Genehmigung des Staats von dem D#waltungs- athe der Ge-
sellschaft festgestellt werden.
g. 2.
Das zur Ausführung dieser Bahn erforderliche Anlage-Kapital wird auf
Eine Million Thaler Preuß. Kurant fesigesetzt.
§. 3.
Die Beschaffung des Anlage-Kapitals von 1,000,000 Rehlr. erfolgt
durch Ausgabe von 10,000 Stück Mioritäts-Obligationen, jede über 100 Rehlr.
lautend.
Die Bedingungen, unter denen die Kreirung und Emission dieser Obli-
gationen erfolgt, werden durch ein besonderes Allerhöchstes Privilegium fest-
gesetzt.
(Nr. 3369.) Allerhöchstes Privilegium wegen Emission von Einer Million Thalern Priori-
täts-Obligationen der Oberschlesischen Eisenbahn-Gesellschaft. Vom 24.
März 1851.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem von Seiten der Oberschlesischen Eisenbahn-Gesellschaft auf
Grund des in der General-Versammlung vom 19. November 1850. gefaßten
Beschlusses darauf angetragen worden ist, derselben Behufs Ausdehnung ihres
Unternehmens auf die Errichtung einer die Gruben und Hütten im Oberschle-
sischen Bergwerks-Revier unter einander und mit der Hauptbahn. verbindenden
und zum Transport von Produkten und Fabrikaten des Berg= und Hütten-
baues bestimmten Eisenbahn die Aufnahme eines Darlehns von Einer Million
Thalern gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen
(Nr. 3666—3369) 10* ver-