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die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sich an das gesammte bewegliche und
unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt.
g. 6.
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Obligationen eingelöst
oder der Einlgungs--[Geldbrang gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft
keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper oder zu den Bahnhöfen ge-
hört, veräußern, auch eine weitere Aklien-Emittirung oder ein Anleihegeschäft
nur dann unternehmen, wenn den Prioritäts-Obligationen so wie den früher
emittirten Prioritäts-Aktien für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den fer-
ner auszugebenden Aktien oder der aufzunehmenden Anleihe vorbehalten und
gesichert 5
g. 7.
Die Nummern der nach der Bestimmung des F. 3. zu amortisirenden
Obligationen werden jährlich im April durch das Loos bestimmt und sofort
öffenklich bekannt gemacht.
g. 8.
Die Verloosung Fechieht durch das Gesellschafts-Direktorium in Gegen-
wart zweier vereideter Notare in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen
Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhäbern der Prioritats-
Obligationen der Zutritt gestattet wird.
K. 9.
Die Auszahlung der ausgelooseten Obligationen erfolgt an dem im F. 3.
bazu bestimmten Tage in Breslau von der Gesellschaftskasse nach dem Nomi-
nalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen, gegen Auslieferung derselben.
Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgelooseten Prioritäts-Obligatio-
nen auf. Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten noch nicht fälligen Bins-
Kupons einzuliefern.
Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zins-Kupons
von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet.
Die im Wege der Amortisation eingelsseten Obligationen sollen in Ge-
genwart zweier vereideter Notare verbrannt und, daß dies geschehen, durch die
öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden.
Die Obligationen aber, welche in Folge der Rückforderung (§F. 5.) oder
Kündigung (§. .) außerhalb der Amortisation eingelöst werden, kann die Ge-
sellschaft wieder ausgeben.
*
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt
sind, und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht
binnen vier Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung präsentirt sind,
werden im Wege des gerichtlichen Verfahrens mortifizirt.
Es sollen aber bei jeder alljahrlichen Amortisation nicht nur die Num-
mern