— 76 —
b) daß bei dem Schuldner keine pfändbaren Objekte vorgefunden wurden,
J) daß der Schuldner bei der Pfandung selbst Zahlung leistete,
zairdide Gebühr der Pfändung, jedoch siets nur die Vakalion einer Stunde,
bezahlt:
14.
Der assistirende Polizei-Kommissar oder andere Beamte erhalt, wenn er
Entschädigungfordert............................................ 20 Sgr.
15.
Fuͤr die Vakation des Gerichtsvollziehers bei der Deposition des bei der
Pfaͤndung vorgefundenen baaren Geldes (Artikel 590) .... 10 Sgr.,
wenn die Forderung weniger als 50 Rthlr. beträaüt .... 8 Sgr.
10.
An Hütergebühren werden bewilligt für jeden 6 ...........
wenn die Forderung weniger als 50 Rthlr. betrdgt, für den Tag 1 Sgr. *
17.
Für das Protokoll über das Vorhandensein der gepfändeten Gegenstände,
wenn der Hüter von der ferneren Aufsicht enebunden wird (Artikel 50% E
gr.
wenn die Forderung, fuͤr welche exequirt wird, 50 Rthlr. nicht erreicht
1 gr.
Nur die Sachen, welche fehlen, werden in dem Protokolle genannt.
Der abgehende Huͤter erhaͤlt eine Abschrift des Protokolls und giebt dagegen
die Abschrift des Beschlagnahme-Protokolls dem neuen Hüter, welcher die Auf-
sicht durch Uncerschrift des oben erwähnten Protokolls übernimmt.
18.
Für jede Abschrift dieses Protokols 3 Sgr.,
wenn die Forderung, für welche exequirt wird, 50 Rthlr. nicht arreicht
Sgr. 6 Pf.
19.
Im Falle der Gerichtsvollzieher eine fruͤhere Pfaͤndung und einen be-
stellten Huͤter vorfindet und dann nach Vorschrift des Artikels 611. verfährt,
mit Inbegriff zweier Abschrifen 1 Rehlr.,
wenn die Forderung weniger als 50 Rthlr. beträüüt .. 20 Sgr.
Werden neue Objekte gepfändet und dauert das Geschäft länger r
eine Stunde, so wird fuͤr jede fernere Stunde bewilligt . . ... 10
wenn die Forderung weniger als 50 Rehlr. beträgt 7 Sgr. 6 f
20.
Muß eine dritte Abschrift gegeben werden, für diese 4 Sgr.,
und wenn die Forderung weniger als 50 Rthlr. betraͤgt ...... .. .. .. 3 *r