Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 90 — 
Die Behufs der Amortisation eingeloͤsten Stamm-Aktien, Prioritaͤts-Aktien 
und Prioritts-Obligationen werden nach Vorschrift des §. 17. des Gesetzes 
vom 24. Februar 1850. (Gesetz-Sammlung S. 57.) vernichtet und die Geld- 
beträge derselben öffentlich bekannt gemacht. · 
» JngleicherWeisccrfolgtdieVernichtungdcrvomStaakefür-seinen 
AntheilaisdemStamm-Akkien-KapitalübernotnmenenAkklenunbsinbdiefelben 
zu diesem Behufe an die Hauptverwaltung der Staatsschulden abzuliefern. 
g. 3. 
Die zur Verginsung und Tilgung der Stamm-Aktien, Prioritäts-Aktien 
und Prioritäts-Obligationen (#. 2.) erforderlichen Beträge müssen aus dem 
Ertrage der Eisenhabn an die Staatsschulden-Tilgungskasse abgeführt werden. 
Soweit der Ertrag der Eisenbahn nicht ausrelcht, den Inhabern der 
Stamm-Aktien die zugesicherte feste Rente (J. 1. Nr. 2.) zu gewähren, wird 
der erforderliche Zuschuß aus dem, durch Unsere Order vom ll. Dezember 
1842. ausgesetzten Eisenbahnfonds. geleistet, wogegen diesem Fonds auch die 
Ueberschuͤsse zufließen, welche der Ertrag der Eisenbahn nach Erfuͤllung der 
vom Staate übernommenen Verpflichtungen (§. 2.) gewähren möchte. 
g. 4. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbelten und der 
Finanzminister sind mit Ausfüährung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. Höchsleigenhändig f ig 
Gegeben Charlottenhurg, den 31. März 1852. 
Z #.S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteufkel v. d. Hepdt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. 
: Bodekschwingh. v. Bonin. 
  
(Nr. 3515.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.