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Die Behufs der Amortisation eingeloͤsten Stamm-Aktien, Prioritaͤts-Aktien
und Prioritts-Obligationen werden nach Vorschrift des §. 17. des Gesetzes
vom 24. Februar 1850. (Gesetz-Sammlung S. 57.) vernichtet und die Geld-
beträge derselben öffentlich bekannt gemacht. ·
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zu diesem Behufe an die Hauptverwaltung der Staatsschulden abzuliefern.
g. 3.
Die zur Verginsung und Tilgung der Stamm-Aktien, Prioritäts-Aktien
und Prioritäts-Obligationen (#. 2.) erforderlichen Beträge müssen aus dem
Ertrage der Eisenhabn an die Staatsschulden-Tilgungskasse abgeführt werden.
Soweit der Ertrag der Eisenbahn nicht ausrelcht, den Inhabern der
Stamm-Aktien die zugesicherte feste Rente (J. 1. Nr. 2.) zu gewähren, wird
der erforderliche Zuschuß aus dem, durch Unsere Order vom ll. Dezember
1842. ausgesetzten Eisenbahnfonds. geleistet, wogegen diesem Fonds auch die
Ueberschuͤsse zufließen, welche der Ertrag der Eisenbahn nach Erfuͤllung der
vom Staate übernommenen Verpflichtungen (§. 2.) gewähren möchte.
g. 4.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbelten und der
Finanzminister sind mit Ausfüährung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel. Höchsleigenhändig f ig
Gegeben Charlottenhurg, den 31. März 1852.
Z #.S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteufkel v. d. Hepdt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
: Bodekschwingh. v. Bonin.
(Nr. 3515.)