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Artikel 2.
Der Gerichtsstand ist gleichmaͤßig begruͤndet:
1) bei dem Gerichte des Sprengels, in welchem die strafbare Handlung
begangen ist, und wenn sie im Auslande begangen ist, bei demjenigen
inlaͤndischen Gerichte, welches dem Orte der That zunaͤchst belegen ist.
Gehoͤren mehrere Handlungen zum Thatbestande, und sind dieselben in
verschiedenen Sprengeln begangen, so ist das Gericht eines jeden dieser
Sprengel kompetent;
2) bei dem Gerichte des Sprengels, in welchem der Beschuldigte wohnt,
oder sich gewoͤhnlich aufhaͤlt, und wenn derselbe im Inlande keinen Wohn-
sitz oder gewoͤhnlichen Aufenthaltsort hat, bei dem Gerichte, in dessen
Sprengel er sich auch nur vorübergehend aufhält;
3) bei dem Gerichte des Sprengels, in welchem der Beschuldigte ergrif-
fen wird.
Artibel 3.
Konnere strafbare Handlungen (Art. XXII. des Einführüngsgesetzes zum
Strafgesetzbuche) können zur gleichzeitigen Untersuchung und Entscheidung vor
das Gericht gebracht werden, bei welchem der Gerichtsstand in Ansehung einer
derselben begründet ist, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XXl. des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuche.
Artikel 4.
Sind mehrere Gerichtsstände begründet, so erfolgt die Untersuchung und
Entscheidung durch dasjenige Gericht, bei welchem die Staaksanwaltschaft zu
diesem Behufe den ersten, wenn auch nur auf vorlaufige Ermittelungen gerich-
teten Antrag gestellt hat. "
So lange jedoch ein Erkenntniß erster Instanz nicht ergangen ist, kann
das zunaͤchst hoͤhere Gericht, dessen Gerichtsbarkeit sich uͤber die verschiedenen
an sich kompetenten Gerichte erstreckt, die Sache an dasjenige derselben zur Un-
tersuchung und Entscheidung verweisen, welches wegen der uͤberwiegenden Wich-
tigkeit oder der Zahl der in dessen Sprengel begangenen strafbaren Handlungen,
oder wegen der Zahl der über dieselben zu vernehmenden Zeugen, oder sonst
zur Erleichterung des Verfahrens als das geeignekste erscheint.
Artikel 5.
Die Einrede der Inkompetenz, welche auf die örtliche Begrenzung des
Gerichtsbezirks gegründet ist (Art. 2. bis 4.), muß bei Verlust derselben von
dem Beschuldigten bei seiner ersten Vernehmung über die Beschuldigung und,
falls die Bernehmung erst bei der Hauptverhandlung erfolgt, vor dem Beginne
des Beweisverfahrens geltend gemacht werden.
In der Voruntersuchung wird darüber im Beschwerdewege definitiv ent-
schieden. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde ist die im F. 12. der Ver-
ordnung besiimmte. Dasselbe gilt, wenn die Einrede in der Hauptverhandlung
vorgebracht und für gerechtfertigt erachtet wird. Wird sie verworfen, so nünne
ieser