Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Artikel 2. 
Der Gerichtsstand ist gleichmaͤßig begruͤndet: 
1) bei dem Gerichte des Sprengels, in welchem die strafbare Handlung 
begangen ist, und wenn sie im Auslande begangen ist, bei demjenigen 
inlaͤndischen Gerichte, welches dem Orte der That zunaͤchst belegen ist. 
Gehoͤren mehrere Handlungen zum Thatbestande, und sind dieselben in 
verschiedenen Sprengeln begangen, so ist das Gericht eines jeden dieser 
Sprengel kompetent; 
2) bei dem Gerichte des Sprengels, in welchem der Beschuldigte wohnt, 
oder sich gewoͤhnlich aufhaͤlt, und wenn derselbe im Inlande keinen Wohn- 
sitz oder gewoͤhnlichen Aufenthaltsort hat, bei dem Gerichte, in dessen 
Sprengel er sich auch nur vorübergehend aufhält; 
3) bei dem Gerichte des Sprengels, in welchem der Beschuldigte ergrif- 
fen wird. 
Artibel 3. 
Konnere strafbare Handlungen (Art. XXII. des Einführüngsgesetzes zum 
Strafgesetzbuche) können zur gleichzeitigen Untersuchung und Entscheidung vor 
das Gericht gebracht werden, bei welchem der Gerichtsstand in Ansehung einer 
derselben begründet ist, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XXl. des 
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuche. 
Artikel 4. 
Sind mehrere Gerichtsstände begründet, so erfolgt die Untersuchung und 
Entscheidung durch dasjenige Gericht, bei welchem die Staaksanwaltschaft zu 
diesem Behufe den ersten, wenn auch nur auf vorlaufige Ermittelungen gerich- 
teten Antrag gestellt hat. " 
So lange jedoch ein Erkenntniß erster Instanz nicht ergangen ist, kann 
das zunaͤchst hoͤhere Gericht, dessen Gerichtsbarkeit sich uͤber die verschiedenen 
an sich kompetenten Gerichte erstreckt, die Sache an dasjenige derselben zur Un- 
tersuchung und Entscheidung verweisen, welches wegen der uͤberwiegenden Wich- 
tigkeit oder der Zahl der in dessen Sprengel begangenen strafbaren Handlungen, 
oder wegen der Zahl der über dieselben zu vernehmenden Zeugen, oder sonst 
zur Erleichterung des Verfahrens als das geeignekste erscheint. 
Artikel 5. 
Die Einrede der Inkompetenz, welche auf die örtliche Begrenzung des 
Gerichtsbezirks gegründet ist (Art. 2. bis 4.), muß bei Verlust derselben von 
dem Beschuldigten bei seiner ersten Vernehmung über die Beschuldigung und, 
falls die Bernehmung erst bei der Hauptverhandlung erfolgt, vor dem Beginne 
des Beweisverfahrens geltend gemacht werden. 
In der Voruntersuchung wird darüber im Beschwerdewege definitiv ent- 
schieden. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde ist die im F. 12. der Ver- 
ordnung besiimmte. Dasselbe gilt, wenn die Einrede in der Hauptverhandlung 
vorgebracht und für gerechtfertigt erachtet wird. Wird sie verworfen, so nünne 
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