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(Nr. 3547.) Gesetz, betreffend einige Ergaͤnzungen des Einführungs-Gesetzes zum Straf-
gesetzbuche. Vom 22. Mai 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
Artikel I.
Bis zum Erlaß anderweiter gesetzlicher Bestimmungen findet folgende
Ausnahme von den Vorschriften Arrifel XIII. des Gesetzes vom 14. Fo#rl
1851. über die Einführung des Strafgesetzbuchs Statt:
g. 1.
Die Untersuchung und Entscheidung wegen nachbenannter Verbrechen:
1) des schweren Diebstahls (Strafgesetzbuch §. 218.), insofern nicht der
G. 58. oder F. 219. a. a. O. zur Anwendung kommt;
2) des einfachen Diebstahls im Falle des F. 219. a. a. O.;
3) der Hehlerei in den Fällen der 99. 238. und 239. a. a. O.;
4) der einfachen Hehlerei im Falle des §F. 240. a. a. O.
erfolgt durch die Gerichtsabtheilungen.
K. 2.
Hinsichtlich des Berfahrens kommen die für Vergehen bestehenden Vor-
schriften zur Anwendung.
K. 3.
Andere als die im §F. 1. benannten Verbrechen können auch auf Grund
der Konnexrirät nicht vor die Gerichtsabtheilungen gebracht werden.
K. 4.
Die §#. 1. und 2. finden auf alle Falle Anwendung, in denen zu der
Zeit, wo dieses Gesetz in Kraft tritk, die definitive Versetzung des Angeschul-
digten in den Anklagestand noch nicht erfolgt ist.
Artikel II.
Bei Ehrverletzungen und leichten Mißhandlungen, welche im Wege des
Civilprozesses verfolgt werden, sind für die Kompekenz des Einzelrichters nnd
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