Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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(Nr. 3547.) Gesetz, betreffend einige Ergaͤnzungen des Einführungs-Gesetzes zum Straf- 
gesetzbuche. Vom 22. Mai 1852. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 
Artikel I. 
Bis zum Erlaß anderweiter gesetzlicher Bestimmungen findet folgende 
Ausnahme von den Vorschriften Arrifel XIII. des Gesetzes vom 14. Fo#rl 
1851. über die Einführung des Strafgesetzbuchs Statt: 
g. 1. 
Die Untersuchung und Entscheidung wegen nachbenannter Verbrechen: 
1) des schweren Diebstahls (Strafgesetzbuch §. 218.), insofern nicht der 
G. 58. oder F. 219. a. a. O. zur Anwendung kommt; 
2) des einfachen Diebstahls im Falle des F. 219. a. a. O.; 
3) der Hehlerei in den Fällen der 99. 238. und 239. a. a. O.; 
4) der einfachen Hehlerei im Falle des §F. 240. a. a. O. 
erfolgt durch die Gerichtsabtheilungen. 
K. 2. 
Hinsichtlich des Berfahrens kommen die für Vergehen bestehenden Vor- 
schriften zur Anwendung. 
K. 3. 
Andere als die im §F. 1. benannten Verbrechen können auch auf Grund 
der Konnexrirät nicht vor die Gerichtsabtheilungen gebracht werden. 
K. 4. 
Die §#. 1. und 2. finden auf alle Falle Anwendung, in denen zu der 
Zeit, wo dieses Gesetz in Kraft tritk, die definitive Versetzung des Angeschul- 
digten in den Anklagestand noch nicht erfolgt ist. 
Artikel II. 
Bei Ehrverletzungen und leichten Mißhandlungen, welche im Wege des 
Civilprozesses verfolgt werden, sind für die Kompekenz des Einzelrichters nnd 
er
	        
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