Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Die Auszahlung der Gelder darf in keinem Falle durch den Deichin- 
spektor erfolgen. 
Der halbjaͤhrigen Schau muß der Deichinspektor beiwohnen. 
K. 47. 
In dringenden Fällen, wenn unvorhergesehene Umstände Arbeiten noth- 
wendig machen, deren Ausführung ohne Gefährdung der Sozietätszwecke nicht 
aufgeschoben werden kann, ist der Deichinspektor befugt und verpflichtet, die 
Arbeiten unter seiner Verantwortlichkeit anzuordnen. 
Er muß aber die getroffenen Anordnungen und die Gründe, welche die 
unverzügliche Ausführung nothwendig machen, Leecchzeiig dem Deichhauptmann 
und, wenn letzterer sich nicht einverstanden erklären sollte, der Regierung an- 
eigen. 
Dieselbe Anzeige ist der nächsten gewöhnlichen Versammlung des Deich- 
amtes zu machen. 
Können die Ausgaben aber aus den laufenden Jahreseinnahmen der 
Deichkasse nicht bestritten werden, so muß das Oeichamt in kürzesier Frist außer- 
ordentlich berufen werden, um von der Sache Kenntniß zu erhalten und über 
die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel zu beschließen. 
*t- 
Der Deichrentmeisier, welcher zugleich die Stelle eines Deichsekretairs 3z. Decc- 
versehen kann, wird von dem Deichamte im Wege eines kündbaren Vertrages 7/#teiser. 
gegen Bewilligung einer Prozenteinnahme von den gewöhnlichen Deichkassen- 
beiträgen, sowie unter der Verpflichtung zur Kautionsbestellung angenommen. 
S. 49. 
Der Deichrentmeister verwaltet die Deichkasse und führt das Deichkataster. 
Er hat insbesondere: 
a) die Ernusentwrt= nach den Anweisungen des Oeichhauptmanns auf- 
ustellen; 
5) de" sämmtlichen Einnahmen der Deichkasse einzuziehen, die Restantenlisien 
zu fertigen und dem Deichhauptmann borzulegene 
) die gewöhnlichen und außerordentlichen Zahlungen aus der Deichkasse 
nach der Anweisung des Etats und des Deichhauptmanns zu bewirken; 
er hat namentlich auch die Gelder an die Lohnarbeiter auf den Bau- 
stellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit Genehmigung des ODeich- 
hauptmanns durch die Deichschöppen vertreten lassen; 
d) die jährliche Deichkassenrechnung zu legen; 
e) das ODeichkataster nach den Dekreten des Deichhauptmanns C. 39.) zu 
berichtigen; ·»» » 
wenn er zugleich Deichsekretair ist, die Erpeditions-, Kanzlei- und Re- 
Jahrgang 1832. (Nr. 3576.) 40 gistra-
	        
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