Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

S  94.  Die  Kosten  und  Gebühren.  525

erfolgt  die  Bewilligung  für  jede  Instanz  besonders').  Das  Armenrecht
kann  zu  jeder  Zeit  entzogen  werden,  wenn  sich  ergibt,  daß  eine  Voraussetzung
  der  Bewilligung  nicht  vorhanden  war  oder  nicht  mehr  vorhanden
  ist,  und  es  erlischt  mit  dem  Tode  der  Person,  welcher  es
bewilligt  ist?).  Sobald  die  Partei,  der  das  Armenrecht  gewährt  ist,
ohne  Beeinträchtigung  des  für  sie  und  ihre  Familie  notwendigen  Unterhalts
  dazu  imstande  ist,  besteht  für  sie  die  Verpflichtung  zur  Nachzahlung
  der  Beträge,  von  deren  Berichtigung  sie  einstweilen  befreit  war’).

c)  Den  Gerichten  ist  die  Befugnis  erteilt,  Gebühren,  welche  durch
eine  unrichtige  Behandlung  der  Sache  ohne  Schuld  der  Beteiligten
entstanden  sind,  niederzuschlagen  und  für  abweisende  Bescheide,
wenn  der  Antrag  auf  nicht  anzurechnender  Unkenntnis  der  Verhältnisse
  oder  auf  Unwissenheit  beruht,  Gebührenfreiheit  zu  gewähren‘).


4.  Reichsgesetzlich  festgestellt  ist  die  Höhe  der  Gebühren  für
das  gerichtliche  Verfahren)  sowie  das  Verzeichnis  derjenigen  baren
Auslagen,  welche  außer  den  Gebühren  erhoben  werden  dürfen‘).  Dasselbe
  gilt  von  den  Gebühren  und  Auslagen,  welche  Gerichtsvollzieher
für  die  ihnen  obliegenden  Geschäfte  in  den  vor  die  ordentlichen  Gerichte
  gehörigen  Rechtssachen  erheben  dürfen,  jedoch  nur  insoweit
eine  der  drei  Prozeßordnungen  Anwendung  findet’).  In  dieser  Hinsicht
  ist  indessen  der  Autonomie  der  Einzelstaaten  ein,  freilich  sehr
beschränkter,  Spielraum  gewährt?)  Endlich  sind  auch  die  den  Zeugen
und  Sachverständigen  in  den  zur  ordentlichen  streitigen  Gerichtsbarkeit
  gehörenden  Rechtssachen  zu  gewährenden  Vergütungen  in  dem
Reichsgesetz  vom  30.  Juli  1878  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
vom  20.  Mai  1898  (Reichsgesetzbl.  S.  689)  festgesetzt,  sowie  die  Tagegelder
  und  Reisekosten  der  Schöffen  und  Geschworenen  im  Reichsgesetz
  vom  29.  Juli  1913.  (Siehe  oben  S.  471.)

5.  Zum  Zweck  der  Einziehung  von  Gebühren  und  Auslagen  sind
die  Behörden  im  ganzen  Bundesgebiet  einander  Beistand  zu  leisten
verpflichtet.  Die  näheren  Anordnungen  hierüber  sind  vom  Bundesrat
zu  erlassen°).  Auf  Grund  dieser  Ermächtigung  hat  der  Bundesrat  in
der  Sitzung  vom  23.  April  1880  eine  »Anweisung«  beschlossen'P°).

1)  Zivilprozeßordnung  $  118,  119,  126,  127.  Daher  kann  nach  Erledigung
einer  Instanz  für  dieselbe  das  Armenrecht  nicht  mehr  bewilligt  werden.  Beschluß
des  Reichsgerichts  vom  27.  Juli  1880.  Entscheidungen  in  Zivilsachen  Bd.  2,  S.  378.

2)  Zivilprozeßordnung  $  121,  122.  3)  Zivilprozeßordnung  &  125.

4)  Gerichtskostengesetz  $  6.

5)  Gerichtskostengesetz  $$  8—78.  Fassung  vom  20.  Mai  1898  und  1.  Juni  1909.

6)  Gerichtskostengesetz  8  76  ff.

7)  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher  vom  24.  Juni  1878  (Reichsgesetzbl.
S.  166  ff.,,  Fassung  vom  20.  Mai  1898  (Reichsgesetzbl.  S.  683).  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit
  $  73.

8)  $  24  u.  25  der  zitierten  Gebührenordnung.

9)  Gerichtskostengesetz  $  99.

10)  Dieselbe  ist  abgedruckt  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1880,  S.  278.