Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Artikel 21. 
Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, jedoch einen Zuschlag 
von Einem Silbergroschen oder drei Kreuzern pro Loth zur Portotaxe erhalten. 
Fuͤr Briefe mit Frankomarken von geringerem Betrage als das tarif- 
mäßige Porto ist nebst dem Erganzungsporto der gleiche Zuschlag vom Empfän= 
ger einzuziehen. 
Eine Verweigerung der Nachzahlung gilt für eine Verweigerung der 
Annahme des Briefes. 
Artikel 22. 
Für Kreuzbandsendungen, wenn solche außer der Adresse, dem Datum 
und der Namensunterschrift nichts Geschriebenes enthalten, wird ohne Unter- 
schied der Entfernung nur der gleichmäßige Satz von Einem Kreuzer (vier Sil- 
berpfennigen) Dro Loth im Falle der Vorausbezahlung, sonst aber das gewöhn- 
liche Briefporto erhoben. 
Einschaltungen irgend welcher Art, sie mögen auch nur in Ziffern beste- 
hen, oder mitkelst eines Ceenpes u. dgl. bewirkt werden, haben die Austaxirung 
der Kreuzbandsendungen mit dem gewöhnlichen Briefporto zur Folge. Hiervon 
ausgenommen sind Korrekturbogen. Diese können gegen Erlegung des Kreuz- 
bandporto versendet werden, falls dieselben keine anderen Aenderungen und Zu- 
sätze enthalten, als die zur Korrektur gehörigen. 
Kreuzbandsendungen werden jederzeit als zur Briefpost gehörig behandelt 
und taxirt, und dürfen nur bis zum Gewichte von sechszehn Loth angenom- 
men werden. 
Artikel 23. 
Fur Waarenproben und Muster, welche auf eine Art verwahrt 
aufgegeben werden, daß die Beschränkung des Inhalts auf diese Gegensiande 
leicht ersichtlich isi, wird für je zwei Loth das einfache Briefporto nach der 
Entfernung erboben. 
Diesen Sendungen darf, wenn vorstehende Ermäßigung zur Anwendung 
kommen soll, nur ein ein facher Brief angehängt werden, welcher bei der 
Austarirung mit der Waarenprobe oder dem Musier zusammenzuwiegen ist. 
Ist der Brief schwerer, so wird die Sendung als gewohnliche Briefpostsen- 
dung tarxirk. 
Uebrigens werden derlei Sendungen nur bis zu einem Gewichte von 
* *s* Lorh als Briefposisendungen nach der vorsiehenden Beslimmung 
behandelt. 
Wo es die Zollvorschriften fordern, beschränkt sich dieses Gewicht auf 
das bezügliche Maximum. 
Ar-
	        
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