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(Ar. 3604.) Allerhoͤchster Erlaß vom 21. Juni 1852., betreffend die Bewilligung der fis-
kalischen Vorrechte Behufs Unterhaltung der Chausseen von Rheinsberg
nach Wulkow und von Lindow uͤber Gransee zur Templiner Kreisgrenze.
A. den Bericht vom 24. Mai d. J., bewillige Ich dem Ruppiner Kreise
Behufs der Unterhaltung der Chausseen von Rheinsberg über Lindow nach
MWulkow und von Lindow über Gransee zur Templiner Kreisgrenze das
Recht zur Entnahme der Chaussee-Unterhaltungs-Materialien nach Maaßgabe
der Bestimmungen für die Staats-Chausseen. Zugleich genehmige Ich in
Verfolg Meines Erlasses vom 22. Oktober 1849. (Gesetz= Sammlung
Seite 432.) daß auch auf der zuletzt gedachten Straße von Lindow über
Gransee bis zur Kreisgrenze das Chausseegeld nach dem jederzeit für die
Staats-Chausseen geltenden Tarife und den darauf bezüglichen Vorschriften
erhoben werde, sowie daß auf dieselbe die, dem Chausseegeld-Tarife vom
29. Februar 1810. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen Anwendung sinden.
Der gegenwärtige Erlaß isi durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssounci, den 21. Juni 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr 3604—3605.) 62° (Nr. 3605.)