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(Nr. 3621.) Allerhoͤchster Erlaß vom 21. Juli 1852., betreffend die Bewilligung der fiska-
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhalkung einer Gemeinde-Chaussee
von der Halberstadt-Braunschweiger Staatsstraße vor Dardesheim über Baders-
leben und Dedeleben bis zur Braunschweigischen Grenze nahe dem Jerrheimer
Eisenbahnhofe.
N.### Ich durch Meinen Erlaß vom beutigen Tage den Ausbau einer
Gemeinde-Chaussee von der Halberstadt -Braunschweiger Staatsstraße vor
Dardesheim über Badersleben und Dedeleben bis zur Braunschweigischen
Grenze nahe dem Jerrheimer Eisenbahnhofe genehmigt habe, bestimme Ich
hierdurch, daß das Recht zur Expropriation der für die Chaussee erforderlichen
Grundstücke, sowie das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhal-
tungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staaks-Chausseen geltenden Vor-
schriften, auf diese Straße Anwendung finden sollen. Zugleich will Ich den
dabei betheiligten Gemeinden das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach
dem jedesmal für die Staats-Chausseen geltenden ]ase ein-
schließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen,
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen.
Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten
Bestlimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße
zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 21. Juli 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydk. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
O 3624—3622) (Nr. 3622.)