IV. Zeit des Gin= und Austritts.
K. 14.
Der Eintritt in die Sozietät, mit den davon abhängenden rechtlichen
Wirkungen, sowie eine Erhöhung der Versicherungssumme, soweit solche sonst
zulässig ist (I. 31.), findet regelmäßig, wenn nicht ein anderes ausdrücklich in
Antrag gebracht wird, jährlich zweimal, nämlich mit dem Tagesbeginn des
1. Januar und 1. Juli jeden Jahres statt. Doch ist beides auch zu jeder
anderen Zeit gestattet, wenn darum unter der ausdrücklichen Verpflichtung, den
vollen Betrag, und zwar der ordentlichen und außerordentlichen Beiträge für
das laufende Halbjahr entrichten zu wollen, nachgesucht wird. Die rechtliche
Wirkung des Vertrages beginnt in diesem Falle mit der Anfangsstunde desje-
nigen Tages, von welchem das Genehmigungsreskript der Stadte-Feuersozieräts=
Direkrion datirt ist.
Der Austritt aus der Sozietat, sowie die freiwillige Herabsetzung der
Versicherungssumme, soweit solches sonst zulässig ist (§. 12. und 31.), findet
jährlich ebenfalls nur zweimal, nämlich mit dem Ablaufe des letzten Juni= und
letzten Dezemberrages, statt; die norhwendige Heruntersetzung (H. 31.) jedoch
triktt sofort, nachdem sie festgestellt ist, in Wirkung; jeder aber, der freiwillig
oder unfreiwillig austritt, oder dessen Versicherungssumme heruntergesetzt wird,
muß in allen Fällen, selbst wenn das versicherte Gebäude untergegangen ist
oder die Versicherungsfähigkeit verloren hat, die zeitherigen gesammten Beiträge
noch für das laufende Halbjahr enrrichten.
V. Höhbe der Versicherungssumme.
g. 15.
Die Versicherungssumme darf den dermaligen gemeinen Bauwerth der-
jenigen Theile des venscherten oder zu versichernden Gebdudes, welche durch
Feur zerstört oder beschädigt werden können, niemals übersteigen. Als nicht
störbar sind jedoch nur die Fundamente, und zwar bei masssoen Gebäuden
is zur Plinte, und die unter der Erde befindlichen Umfassungswände der Keller
zu erachten, weshalb dieselben sowohl von der Versicherung G. 3.) als auch
der Abschätzung stets ausgeschlossen sind.
K. 16.
Mir Beobachtung dieser Beschränkung aber hängt die Bestimmung der
Summe, auf welche ein Gebäude-Eigenthümer WVersicherung nehmen will, ganz
von seiner Entschließung ab, nur muß die Summe durch Dekaden abgerundet
und theilbar sein.
##. 30468.) K. 17.