Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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(Nr.  3710.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  14.  März  1853.,  betreffend  die  in  Gemäßheit  des
Gesetzes  vom  7.  Dezember  1849.  aufzunehmende  Staatsanleihe  von  fünf
Millionen  Thalern.

D.N  Antrage  in  Ihrem  Berichte  vom  11.  d.  Mts.  entsprechend,  bestimme
Ich  hiermit,  daß  die  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  7.  Dezember  1849.,  betreffend
  den  Bau  der  Ostbahn,  der  Westphälischen  und  der  Saarbrücker  Eisenbahn,
sowie  die  Beschaffung  der  dazu  erforderlichen  Geldmittel  (Gesetz=  Sammlung
Seite  437.),  nach  Maaßgabe  des  gegenwärtig  eingetretenen  Bedarfs  jetzt  aufzunehmende
  Staatsanleihe  über  den  Restbetrag  von  fünf  Millionen  Thalern
um  Zinsfuße  von  vier  Prozent  jährlich,  in  Schuldverschreibungen  über  Einzundr,
  zweihundert,  fünfhundert  und  tausend  Thaler  ausgegeben,  am  1.  April
und  1.  Oktober  jeden  Jahres  verzinset  und  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  vom
23.  März  1852.  (Gesetz-Sammlung  Seite  75.)  vom  1.  Innnar  1854.  ab  jährlich
  mit  Einem  Prozent  des  Schuldkapitals,  sowie  mit  dem  Betrage  der  durch
die  allmälige  Amortisation  desselben  erstarten  Zinsen  getilgt  werde.  Die  Verstarkung
  des  hiernach  zu  berechnenden  Tilgungsfonds  bleibt  vorbehalten,  dagegen
  darf  derselbe  niemals  verringert  werden.  Ich  ermächtige  Sie,  hiernach  die
weiteren  Anordnungen  zu  treffen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  14.  März  1853.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.

An  den  Finanzminister.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hosbuchdruckerel.
(Rudolph  Decker.)