Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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g. 5. 
Die jaͤhrlich zur Auszahlung kommenden Obligationen werden durch das 
Loos bestimmt. Die gezogene Littera und Nummer wird vor dem 1. Januar 
des betreffenden Jahres in den im K. 2. genannten Blättern bekannt gemacht, 
worauf dann die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen in dem zunächst 
folgenden Zinstermine am 1. Juli erfolgt. 
Ausgelooste oder gekündigte Obligationen, deren Betrag in den festge- 
setzten Terminen nicht arboben wird, können innerhalb der nächsten zehn Jahre 
auch in späteren Terminen zur Einlösung präsentirt werden; sie kragen aber 
von der Verfallzeit ab keine Zinsen mehr. Sind dagegen zehn Jahre nach 
ihrer Fälligkeit verflossen, so verlieren sse ganz ihren Werth. Ebenso werden 
Zinskupons werthlos, wenn sie innerhalb vier Jahren nach ihrem Flligkeits- 
termine nicht abgehoben werden. Zinskupons, welche bei früherer Ginkefun 
des Kapitals noch nicht fallig sind, müssen mit der Schuldverschreibung zurach 
geeben. werden, widrigenfalls deren Betrag von der Kapitalszahlung in Abzug 
gebracht wird. 
g. 6. 
Die Obligationen und Zinsscheine werden nach den beigedruckten For- 
mularen ausgefertigt und von den drei Ausschußmitgliedern der Sozietaͤt, so- 
wie von dem die Ausführung der Melioration leitenden Königlichen Kommis- 
sarius durch Unterschrift, beziehungsweise durch Faksimile der Unterschrift, 
vollzogen. ç 
Die Obligationen werden mit einem Kontrollzeichen des Staates versehen. 
For-
	        
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