Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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2) Wird gegen das Mandat Einspruch erhoben, und dieser durch Erkennt- 
niß zuruͤckgewiesen (Art. 126. des Gesetzes vom 3. Mai 1852.), so ist fuͤr das 
ganze Verfahren das Doppelte der vorstehenden Saͤtze zu erheben. 
g. 6. 
In den im Disziplinar-Verfahren verhandelten Sachen werden nur die im 
fünften Abschnitte des Tarifs zum Gesetze vom 10. Mai 1851. be Feichneen 
Nebenkosten und die im F. 14. dieses Gesetzes erwähnten Auslagen Erhoben. 
F. 7. 
A. In allen briges. in den #. 4., 5. und 6. nicht erwähnten Unter- 
suchungen kommen ohne Rücksicht darauf, ob das Verfahren vor dem Einzel- 
richter, vor einem Gerichtskollegium oder vor dem Schwurgerichte stattgefunden 
hat, zum Ansatze: 
1) wenn die erkannte Strafe nicht über 2 Rthlr. oder dreitägige Freiheis- 
entziehung berraaücüüggggggggzz 1 Rehlrz 
jedoch mit der Maaßgabe, daß, wenn die Strafe blos in Geldbuße 
besteht, die zu erhebenden Kosten den Betrag der Strafe nicht uͤber- 
steigen duͤrfen; 
2) wenn die Strafe höher ist, jedoch 5 Rthlr. oder Ereiheitsentgichung von 
einer Woche nicht übersteiggg. 2 Rthlr.; 
3) wenn die Strafe höher 4 ! 10 Rehlr. oder Freiheissentziehung von 
vierzehn Tagen nicht übersteig . .. . .. ... 3 Rthlr.; 
4) wenn die Strafe hoͤher ist, sedoch 20 Rthlr. oder Freeitenfzihung von 
vier Wochen nicht übersteggt . 6 Rlthlr.; 
5) wenn die Strafe höher ist, jedoch 50 Rthlr. oder Ereiheissentziehung von 
sechs Wochen nicht uͤbersteigt .. ... . .... .. thlr. 
6) wenn die Strafe hoͤher ist, sbes 100 Rlhlr. oder 333 von 
drei Monaten nicht übersteiggggt .. . .. . . .. 5 Rihlrt.; 
7) wenn die Strafe hoͤher ist, Hoh 200 Rthlr. oder *3 von 
sechs Monaten nicht uͤbersteigt. 0 Rthlr.; 
8) wenn die Strafe höher ist, jedoch 300 Rthlr. oder rnbeumach von 
einem Jahre nicht übersteiggggtt . ... .. ... .. 25 Rthlr.; 
9) wenn die Strafe höher ist, jedoch 500 Rthlr. oder Preiheitsemzichung von 
zwei Jahren nicht übersteigngn . .. . . .. O Rihlr.; 
10) wenn die Strafe höher * jedoch 1000 Rthlr. oder gurben ehung 
von drei Jahren nicht übersleiig 0 Frd hlr.; 
11) wenn die Strafe in einer noch Hoheren Geldbuße oder rrenn iehung 
bestehr, letztere aber zehn Jahre nicht übersteige. 5 FiW hlr.: 
12) wenn auf eine schwerere Strafe erkannt ist. 4% Rthlr. 
In Untersuchungen wegen der nach Art. XX des Einführungs- 
gesetzes zum Strafgesetzbuche zur Kompetenz der Polizeirichter verwiesenen straf- 
baren Handlungen ist der höchsie Kosiensas. Rehlr. 
. 8 
In den höheren Instanzen sind folgende Sätze zu erheben: 
1) in der Rekurs-Instanz, 
a) wenn
	        
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