Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Allgemeine  Bemerkungen.

1)  Die  in  vorstehendem  Verzeichniß  für  Waaren  aus  einem  bestimmten
Materiale  vereinbarten  Jollbefreiungen  und  Zwischenzollsätze  finden  auf
Waaren,  welche  aus  einem  solchen  Materiale  in  Verbindung  mit  einem
oder  mehreren  anderen  Materialien  bestehen  (zusammengesetzte  Waaren),
nur  in  soweit  Anwendung,  als  dergleichen  Verbindungen  ausdrücklich
zugelassen  sind.

2)  Die  in  dem  jedesmaligen  allgemeinen  Zolltarife  jedes  Staates  über  die
Erhebung  der  Zölle  nach  dem  Brutto-Gewichte  oder  nach  dem  Netto-Gewichte
  und  über  die  Tara-Vergütung  für  die  in  der  zweiten  Abtheilung
  des  vorstehenden  Vexzeichnisses  gelannten  Gegenstaͤnde  enthaltenen
Bestimmungen  kommen  auch  bei  der  Erhebung  der  vereinbarten  Zwischenzölle
  zur  Anwendung.

3)  Sollten  einzelne  Gegenstände,  welche  in  der  zweiten  Abtheilung  des  vorsiehenden
  Verzeichnsees  aufgeführt  sind,  in  dem  einen  oder  dem  anderen
Staate  allgemeinen  tarifmäßigen  Eingangsgollsätzen  von  geringeren,  als
dem  für  den  Zwischenverkehr  vereinbarten  Berrcge  unterliegen  oder  künftig
  unterworfen  werden,  so  wird  von  solchen  Gegenständen  auch  im
Zwischenverkehr  der  allgemeine  tarifmaßige  Jollsatz  so  lange  erhoben  werden,
  als  er  den  vereinbarten  Zwischenzollsatz  nicht  erreicht  oder  übersteigt.
Der  im  Artikel  2.  des  Vertrages  enthaltene  Grundsatz  findet  auch  auf
diese  Gegenstände  Anwendung.

4)  Hinsichtlich  der  in  dem  vorstehenden  Verzeichniß  nicht  enthaltenen  Gegenstände
  kommen  die  allgemeinen,  beziehungsweise  die  als  Ausnahme  für
gewisse  Grenzstrecken  oder  Jollcmmter  jetzt  oder  künftig  bestehenden  Zollsätze
  in  dem  allgemeinen  Tarife  jedes  Staates  zur  Anwendung.

II.  Ver-