Il.
Verzeichniß
derjenigen Gegenstände, von welchen im Zwischenverkehr zwischen Preußen
und Oesterreich Ausgangsabgaben erhoben werden können.
1) Abfälle und zwar: von Gerbereien das Leimleder; Abfälle und Theile
von rohen Hauten und Fellen; abgenutzte alte Lederstücke; Hörner, Horn-
spitzen, Hornscheiben, Hornspaäne; Klauen; Knochen, letztere mögen ganz
oder zerkleinert sein.
2) Blutegel.
3) Eckerdoppern (Knoppern), Knoppernmehl, Eicheln, Eichelhülsen, Va-
lonea, Galläpfel; Pottasche und andere unausgelaugte vegetabilische
Asche; Weinstein, roher.
4) Gold= und Silberstufen.
5) Granaten, vohe.
6) Haute, Felle und Haare, und zwar: rohe (grüne, gesalzene, trockene)
Häute und Felle zur Lederbereitung; rohe behaarte Sckeof— Lamm= und
Ziegenfelle; rohe Hasen= und Kaninchenfelle; Haare aller Art, ein-
schließlich Borsten.
7) Lumpen (Hadern) und andere Abfélle zur Papierfabrikation: lei-
nene, baumwollene, seidene und wollene Lumpen, auch macerirte Lumpen,
(Halbzeug); Papierabschnitzel (Papierspane); Makulatur (beschriebene
und bedruckie); desgleichen alte Fischernetze, altes Tauwerk und Stricke.
8) Nickel= und Kobalterze und -Speise, Nickelmetall und Nickel-
schwamm.
9) Seide und zwar: Seidengalleten (Kokons); Seidenabfälle, ungesponnen;
Seide, rohe, unfilirt oder filirt; rohe Näheseide.
10) Töpferthon für Porzellanfabriken (Porzellanerde).
Jahrgang 1853. (Nr. 8771.) 54 II Zoll-