Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Artikel 29. 
Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder Ver- 
moͤgen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer sol- 
chen Administration angestellten Klagen sich einlassen, es muͤßte denn die Ad- 
ministration bereits voͤllig beendigt und der Verwalter uͤber die gelegte Rechnun 
uittirt sein. Wenn dadeer ein aus der quittirten Rechnung verbliebener Rück- 
land gefordert, oder eine ertheilte Quittung angefochten wird, so kann dieses nicht 
bei dem vormaligen Gerichtsstande der geführten Verwaltung geschehen. 
Artikel 30. 
Jede echte Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechts- 
sache in einen schon anhängigen Prozeß einmischt, sie sei prinzipal, oder acces- 
sorisch, betreffe den Kläger oder Beklagten, sei nach vorgängiger Streitankün- 
digung oder ohne dieselbe geschehen, begründet gegen den ausländischen Inter- 
W— die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem der Hauptprozeß ge- 
rt wird. 
Artikel 31. 
Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Gerichts- 
stande eine Sache rechtshaͤngig gemacht ist, so ist der Streit daselbst zu been- 
digen, ohne daß die Rechtshaͤn Feit durch Veränderung des Wohnsitzes oder 
Aufenthaltes des Beklagten 96 rt oder aufgehoben werden könnte. 
Die Rechtshängigkeit einzelner Klagsachen wird durch Insinuation der 
Ladung zur Einlassung auf die Klage fuͤr begruͤndet erkannt. 
2) In Hinsicht der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechtssachen. 
Artikel 32. 
Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was 
die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des 
Ortes beurtheilt, wo sie eingegangen sind. 
Wenn nach der Verfassung des einen oder des anderen Staates die 
Gültigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Be- 
hörde in demselben abhängt, so hat es auch hierbei sein Verbleiben. 
Vertrage, welche die Begründung eines dinglichen Rechtes auf unbeweg- 
liche Sachen zum Zweck haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des 
Ortes, wo die Sachen liegen. 
66 Ar- 
Gerichtsstand 
geführter Ver- 
waltung. 
Ueber Inter- 
bention. 
Wirkung 
der Rechts. 
hängigkeit.
	        
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