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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Scaaten.
JNr. 12—
(Nr. 3976.) Vertrag zwischen Preußen einerseits und den Herzogthöümern Anhalt-Desfau-
Cöthen und Anhalt-Bernburg andererseits, die Fortdauer des Anschlusses
der gedachten Herzogthümer an das Jollspstem Preußens betreffend. Vom
20. Dezember 1853.
S.# Majestät der König von Preußen einerseits und Seine Hoheit der
Herzog von Anhalt-Dessau-Cöthen sowie Seine Hoheit der Herzog von Anhalt=
Bernburg andererseits leichmäßig von dem Wunsche geleitet, die zwischen Ihren
Landen bestehende Verkehrsfreiheit und Abgabengemeinschaft auch nach dem mit
Ende dieses Jahres eintretenden Ablaufe der darüber unterm 26. April und
11. Juli 1839. abgeschlossenen Verträge aufrecht zu erhalten, haben zu diesem
Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:
einerseits
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold
Henning
und
Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrach Alexrander Mar
Philipsborn;
und andererseits
Seine Hoheit der Herzog von Anhalt-Dessau-Cöthen:
Hoöchst Ihren Staatsminister und Wirklichen Geheimen Rath Albert
Friedrich von Ploetz
und
Höchst Ihren Regierungsrath Carl Schettler;
Jahrzang 1354. (Nr. 3976.) 20
Ausgegeben zu Berlin den 24. April 1854.
sowie