Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Artikel 6. 
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern behaͤlt es bei 
den in den kontrahirenden Staaten bestehenden Verbots- oder Beschraͤnkungs- 
gesetzen und Debitseinrichtungen sein Bewenden. 
Artikel 7. 
Ihre Hoheiten die Herzöge von Anhalt treten den Verabredungen bei, 
welche in dem zwischen preußen und anderen Deutschen Staaten abgeschlosse- 
nen, den Herzoglichen Regierungen mitgetheilten Vertrage, die Fortdauer und 
Erweiterung des Zoll= und Handelsvereins betreffend, vom 4. April 1853. hin- 
sichtlich der innern Steuern, die in den einzelnen Vereinsstaaten theils auf die 
Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar auf den Verbrauch ge- 
wisser Erzeugnisse gelegt sind, sowie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen Er- 
eugnissen getroffen sind. Demgemäß wird, in Rücksicht auf die Steuern, welche 
in den Herzoglich Anhaltischen Landen von inneren Erzeugnissen nach den in 
dem besonderen Vertrage zwischen Preußen und den Pechogleh Anhaltischen 
Regierungen vom heutigen Tage deshalb getroffenen Verabredungen zur Erhe- 
bung kommen, zwischen Preußen und den Herzoglich Anhaltischen Regierungen 
gegenseitig von sämmtlichen inneren Erzeugnissen, bei dem Uebergange in das 
andere Gebiet, weder eine Rückvergütung der Steuern geleistet noch eine Ueber- 
gangsabgabe erhoben werden; dagegen werden den übrigen Staaten des Zoll- 
vereins gegenüber die Herzoglich Anhaltischen Lande hinstchtlich der zu gewäh- 
renden Rückvergütungen und der zu erhebenden Uebergangsabgaben in dasselbe 
Verhältniß, wie Preußen, kreten. 
Artikel 8. 
Ihre Hoheiten die Herzöge von Anhalt übernehmen auch ferner die Ver- 
bindlichkeirt, in Ihren Landen den im Inlande bereiteten Rübenzucker derselben 
Besteuerung zu unterwerfen, welche in Preußen besteht oder bestehen wird. 
Wegen der Anwendung gleichmäßiger gesetzlicher und administrativer Anord- 
nungen und etwaniger Abänderung solcher Anordnungen sollen für die Rüben- 
Auckersteuer dieselben Verabredungen maaßgebend sein, welche die Artikel 2. und 
. in Bezug auf die Zölle enthalten. 
Artikel 9. 
Ihre Hoheiten die Herzöge von Anhalt halten Ihren Beitritt zu denje- 
nigen Verabredungen aufrecht, welche in den zwischen Preußen und anderen 
Deutschen Staaten abgeschlossenen und den Herzoglichen Regierungen mitge- 
6boillen Zolfeereinigungs-Verträgen über folgende Gegenstände getroffen wor- 
en sind: 
1) wegen
	        
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