Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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erforderlichen  Aufssichtsbeamtenstellen  nach  Maaßgabe  der  deshalb  getroffenen
näheren  Uebereinkunft  Sorge  tragen.

Artikel  16.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  in  den  Herzoglich  Anhaltischen
Landen  begangenen  Vergehen  gegen  die  Zoll=  und  Rübenzuckersteuer-Gesetze  erfolgt
  nach  Maaßgabe  des  bereits  bestehenden  Jollstraf=  und  Rübenzuckersteuer-Gesetzes,
  und  zwar  beim  administrativen  Verfahren  von  dem  für  die  gesammten
Anhaltischen  Lande  zu  errichtenden  gemeinschaftlichen  Haupt-Steueramte,  sowie
von  den  demselben  vorgesetzten  Verwaltungsbehbrden,  im  gerichtlichen  Verfahren
  aber  von  den  Herzoglichen  Gerichten,  nach  den  behehenden  Normen  und
Kompetenzbestimmungen.

Artikel  17.

Die  Ausübung  des  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungsrechts  über
die  wegen  verübter  Vergehen  gegen  die  Zoll=  und  Rübenzuckersteuer-Gesetze  in
den  Herzoglichen  Landen  verurtheilten  Personen  verbleibt  Ihren  Hoheiten  den
Herzögen  von  Anhalt,  jedoch  wollen  Dieselben  von  jedem  Falle,  in  welchem
dasselbe  in  Anwendung  gebracht  worden  ist,  durch  Ihre  Behörden  dem  Koͤniglich
  Preußischen  Provinzlal-Steuerdirektor  in  Magdeburg  Nachricht  geben  lassen.

Artikel  18.

Zwischen  dem  Königreiche  Preußen  und  den  Anhaltischen  Herzogthümern
wird  auch  ferner  eine  Gemeinschaft  der  Einkünfte  an  Eingangs-,  Ausgangsund
  Durchgangsabgaben  und  an  Rübenzuckersteuer  Statt  sinden,  und  der  Ertrag
dieser  Einkünfte,  sowie  der  Uebergangsabgaben  von  Taback,  Traubenmost,  Wein
und  Bier  den  dieserhalb  getroffenen  näheren  Verabredungen  gemäß  nach  dem
Verhältnisse  der  Bevölkerung  getheilt  werden.

Artikel  19.

Von  ausländischen  Waaren,  welche  mit  Attesten  der  Herzoglichen  Hofmarschallämter
  für  die  Hofhaltung  Ihrer  Hoheiten  der  Herzöge  von  Anhalt
eingehen  und  bei  dem  gemeinschaftlichen  Hauptamte  oder  bei  einem  Königlich
Preußischen  Hauptamte  zur  schließlichen  Abferligung  gelangen,  werden  die  Einangsabgaben,

  soweit  es  durch  die  gedachten  Atresie  verlangt  wird,  nicht  er-Soben=

  sondern  blos  angeschrieben  und  den  Herzoglichen  Regierungen  bei  der
nächsten  Zahlung  der  ihnen  zustehenden  Antheile  an  den  Jollgefallen  statt  baaren
Geldes  in  Jahlung  angerechnet  werden.

Artikel  20.

Handelsverträge,  welche  zwischen  Preußen  und  anderen  Staaten  abgeschlossen
  werden  und  das  Interesse  der  Hexrzoglich  Anhaltischen  Unterthanen
(###  3976—3977)  berüh-