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berühren, sollen in ihren Folgen den gedachten Uncerthanen ebenso wie den
Königlich Preußischen zu Statten kommen.
Artikel 21.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrags, welcher vom 1. Januar 1854.
ab an Stelle der unterm 20. April und 11. Juli 1839. abgeschlossenen Ver-
einbarungen wegen der Joll-, Steuer= und Verkehrsverhältnisse in Kraft tritt,
wird bis zum letzten Dezember 1865. festgesetzt.
Erfolgt nicht spätestens neun Monate vor dem Ablaufe dieses Zeitraums
von Seiten der einen oder anderen der kontrahirenden Regierungen eine Auf-
kündigung, so wird der Vertrag auf weitere zwölf Jahre, und so fort von
zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen. -
Derselbe soll alsbald den betheiligten Regierungen zur Ratifikation vor-
elegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spaͤtestens bis zum
#. Januar 1854. in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 20. Dezember 1853.
Henning. Philipsborn. v. Ploetz. Schettler, v. Schätzell. Hempel.
(L. S.) (I. S.) (L. 8) (1I. S.) (#. 8.) (I. .)
Der Austausch der Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages
hat statrgefunden.
(Nr. 3977.) Vertrag zwischen Preußen einerseits und den Herzogthümern Anhalt-Dessau-
Cöthen und Anhalt-Bernburg andererseits wegen der Besteuerung innerer
Erzeugnisse. Vom 20. Dezember 1853.
S Majestät der König von Preußen einerseits und Seine Hoheit der
Herzog von Anhalt-Dessau-Cöthen sowie Seine Hoheit der Herzog von Anhalt-
Bernburg andererseits sind übereingekommen, im Zusammenhange mit dem heute
abgeschlossenen Vertrage wegen Fortdauer des Anschlusses der Anhaltischen
Herzogthümer an das Jollspystem Preußens auch wegen Fortdauer der gleichen
Bestebermg innerer Erzeugnisse die erforderlichen Berabredungen treffen zu
lassen. Demgemäß ist von den ernannten Bevollmächugten
Seine