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Artikel 30.
Ungeachtet der Bestimmungen der beiden vorhergehenden Artikel acht
und zwanzig und neun und zwanzig und kraft der fruͤheren Statuten ist dem
Herrn Marquis de Sassenay, zu Aachen wohnhaft, das Amt eines General-
direktors auf zehn nach einander folgende Jahre, die mit der ersten General-=
versammlung achtzehnhundert sechs und vierzig begonnen haben, übertragen
worden. Es verbleibt bei dieser Bestimmung.
Derselbe kann niemals von dem Verwaltungsrathe suspendirt und nur
aus wichtigen Gründen und auf den einstimmigen Vorschlag des Verwaltungs-
rathes durch einen Beschluß der Generalversammlung der Aktionaire seines
Amtes entsetzt werden.
Herr de Sassenay bezieht von der ordentlichen Generalversammlung des
Jahres achtzehnhundert drei und fünfzig an, für persbnliche und Repräsenta-
kionskosten ein jährliches Gehalt, dessen Höhe auf den Vorschlag des Verwal-
tungsrathes von der Benaper sammlung festgesetzt wird; außerdem steht dem
Herrn de Sassenay das Recht auf die oben im Artikel fuͤnfzehn stipulirten zehn
Prozent des Gewinnstes zu.
Herr de Sassenay ist befugt, allen Versammlungen des Verwaltungs-
rathes mit deliberirender Stimme beizuwohnen, nur den Fall ausgenommen,
wo die Berathung sein persönliches Interesse betrifft. Er verpflichter sich, zwei-
hundert Aktien der Gesellschaft zu behalten.
Diese zweihundert Aktien bleiben dem Stammregister beigeheftet und
sind während der Dauer seiner Funktionen unveraußerlich.
Er verbindet sich, das Amt eines Generaldirektors während der oben
erwähnten zehn Jahre zu bekleiden, ohne es unter irgend einem Vorwande
niederlegen zu können.
Sollte er durch die Generalversammlung seiner Stelle entsetzt werden,
so bleiben die zweihundert Aktien, welche er behalten muß, bis zum Ablauf der
zehn Jahre, während welcher er sich verpflichtet hat, als Generaldirektor zu
fungiren, unveräußerlich.
Artikel 31.
Der Generaldirektor ist mit der Oberaufsicht und der oberen Leitung des
Betriebes der Bergwerke und Hütten, der Fabrikation der Produkte und aller
Etablissemente der Gesellschaft beauftragt.
Er hat den Transport der rohen und fabrizirten Waaren, sowie den
Verkauf derselben im besten Interesse der Gesellschaft zu bewerkstelligen oder
bewerkstelligen zu lassen.
Er hat alle zur Unterhaltung des Eigenthums der Gesellschaft erforder-
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