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falls beide Grundstuͤcke an verschiedene Besitzer gelangen, abwechselnd
ausgeuͤbt wird,
c) des daselbst sub Nr. 41. verzeichneten Morrner Eichfier-Grundstuͤcks
mit einer Stimme, und
d) das Dorfgericht der Gemeine Morrn Namens aller Deichgenossen der-
selben und zwar jede Dorfgerichtsperson mit einer Stimme,
waͤhlen gemeinschaftlich zwei Repraͤsentanten und zwei Stellvertreter derselben.
Die Dorfgerichtspersonen der Gemeinde Alexandersdorf wählen ebenfalls
für alle Deichgenossen derselben zwei Repräásentanten und zwei Stellvertreter
derselben, und endlich wählen die Dorfgerichtspersonen der Gemeinde Pollychen,
jede Person mit einer Stimme, Namens aller Deichgenossen derselben, unter
Zutritt des Besstzers des Ricterguts Gralow mit einer Stimme, gemeinschaft-
lich einen Reprdsentanten zum Oeichamte und einen Stellvertreter desselben.
Die Wahl der Repräsenkanten und der Stellvertreter geschieht nur auf
sechs Jahre und nach absoluter Stimmenmehrheit. Wälhlbar ist jeder groß-
jährige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch
rechtskräftiges Erkenntniß verloren hat und nicht zu den Unterbeamten des
Verbandes gehört.
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des
Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der
ältere allein zugelassen.
F. 10.
Bei Ausübung eines nach §. 9. zuslehenden Steimmrechts vertreten
Ehemänner stets ihre, das berechtigte Grundstück allein, oder mitbesitzende
Ehefrauen.
Unverheirathete Frauen und Minderjährige dürfen ihr Stimmrecht durch
ihre gesetzlichen Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben.
Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gursverwalter,
oder einen anderen stimmfähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimm-
rechts bevollmächtigen.
S. 11.
Die Wahlversammlungen werden durch den Deichhauptmann und bis
dahin, daß dieser gewählt ist, von dem Regierungskommissarius abgehalten.
Die Regierung zu Frankfurt a. d. O. kann ausnahmsweise statt des Deich-
haup#manns einen anderen Wahlkommissarius ernennen.
Die Prüfung der Wahlen steht dem Deichamte zu.
9. 12.
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver-
. (Nr. 4013.) pflich=