Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 282 — 
Zu F. 34. des Tarifs. 
Nachlaßregulirungen. 
Artikel 18. 
Der Satz B. wird dahin geändert, daß 
1) von dem Vermögensbetrage bis 100 Thaler von jedem Thaler: 13 Sgr., 
jedoch nicht unter 15 Sgr., 
2) von dem Mehrbetrage bis 200 Rthlr. von je 10 Rthlr.: 10 Sgr., 
3) von dem Mehrbetrage bis 1000 Rrhlr. von je 50 Rthlr.: 20 Sgr., 
4) von dem Mehrbetrage bis 5000 Rthlr. von je 100 Rthlr.: 20 Sgr., 
5) von dem Mehrbetrage von je 500 Rchlr.: 20 Sgr. 
zu erheben sind. 
Sind Grundsiücke, Handlungen oder Fabriken zu verwalten, so werden 
neben den beslimmten Tarifsätzen noch die Sätze des §S. 47. B. des Tarifs von 
dem Betrage der Revenüeen alljährlich besonders erhoben, wobei das angefan- 
gene Jahr für ein volles gerechnet wird. 
1) 
) 
3) 
Zu den §#. 41. bis 47. des Tarifs. 
Vormundschaften, Kuratelen u. s. w. 
Artikel 19. 
In den Fällen des F. 41. des Tarifs sind die Sätze II. A. (F. 16. des 
Tarifs) zu erheben. 
Die nach den W. 45. und 46. des Tarifs bei Auseinandersetzungen 
zwischen Kindern und Aeltern zum Ansatz kommenden Kosten richten sich 
nach dem Betrage des eigentlichen Nachlasses — vergleiche V. 543. 
und 638. Tit. 1. Theil II. des Allgemeinen Landrechts — welcher 
Wischen den Erben zu reguliren, zu vertheilen oder sicher zu stellen ist. 
ie nicht als Erben bei der Auseinandersetzung konkurrirenden In- 
teressenten haben fuͤr die sie dabei betreffenden Heschäfte die Kosten 
nach den Tarifsätzen der W#. 16. und folg. des Tarifs besonders zu 
tragen. 
Die im F. 47. des Tarifs bestimmten Sätze werden nur in denjenigen 
Fideikommiß= und Stif#ungssachen erhoben, in welchen bei dem Gerichte 
eine Rechnungslegung über die Verwaltung des Vermögens stattfindet. 
Dagegen sind für die Bearbeitung solcher Fideikommiß= und Sriftungs= 
sachen, in welchen dem Gerichte nur eine allgemeine Aufsicht über das 
Vermögen zustehr, von dem Vermögensbestande jährlich die Sätze II. 4. 
G. 10. des Tarifs) zur Hälfte, außerdem aber für einzelne Furd 
ei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.