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Zu F. 34. des Tarifs.
Nachlaßregulirungen.
Artikel 18.
Der Satz B. wird dahin geändert, daß
1) von dem Vermögensbetrage bis 100 Thaler von jedem Thaler: 13 Sgr.,
jedoch nicht unter 15 Sgr.,
2) von dem Mehrbetrage bis 200 Rthlr. von je 10 Rthlr.: 10 Sgr.,
3) von dem Mehrbetrage bis 1000 Rrhlr. von je 50 Rthlr.: 20 Sgr.,
4) von dem Mehrbetrage bis 5000 Rthlr. von je 100 Rthlr.: 20 Sgr.,
5) von dem Mehrbetrage von je 500 Rchlr.: 20 Sgr.
zu erheben sind.
Sind Grundsiücke, Handlungen oder Fabriken zu verwalten, so werden
neben den beslimmten Tarifsätzen noch die Sätze des §S. 47. B. des Tarifs von
dem Betrage der Revenüeen alljährlich besonders erhoben, wobei das angefan-
gene Jahr für ein volles gerechnet wird.
1)
)
3)
Zu den §#. 41. bis 47. des Tarifs.
Vormundschaften, Kuratelen u. s. w.
Artikel 19.
In den Fällen des F. 41. des Tarifs sind die Sätze II. A. (F. 16. des
Tarifs) zu erheben.
Die nach den W. 45. und 46. des Tarifs bei Auseinandersetzungen
zwischen Kindern und Aeltern zum Ansatz kommenden Kosten richten sich
nach dem Betrage des eigentlichen Nachlasses — vergleiche V. 543.
und 638. Tit. 1. Theil II. des Allgemeinen Landrechts — welcher
Wischen den Erben zu reguliren, zu vertheilen oder sicher zu stellen ist.
ie nicht als Erben bei der Auseinandersetzung konkurrirenden In-
teressenten haben fuͤr die sie dabei betreffenden Heschäfte die Kosten
nach den Tarifsätzen der W#. 16. und folg. des Tarifs besonders zu
tragen.
Die im F. 47. des Tarifs bestimmten Sätze werden nur in denjenigen
Fideikommiß= und Stif#ungssachen erhoben, in welchen bei dem Gerichte
eine Rechnungslegung über die Verwaltung des Vermögens stattfindet.
Dagegen sind für die Bearbeitung solcher Fideikommiß= und Sriftungs=
sachen, in welchen dem Gerichte nur eine allgemeine Aufsicht über das
Vermögen zustehr, von dem Vermögensbestande jährlich die Sätze II. 4.
G. 10. des Tarifs) zur Hälfte, außerdem aber für einzelne Furd
ei-