Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

(Nr.  3911.)  Statut  des  Kaltenborn-Groß-Breesener  Deichverbandes.  Vom  19.  Dezember  1853.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  7.e

Nachdem  es  für  erforderlich  erachtet  worden,  die  Grundbesitzer  der  Niederung
  von  Kaltenborn  bis  Groß-Breesen  Behufs  der  gemeinsamen  Anlegung
und  Unterhaltung  von  Deichen  gegen  die  Ueberschwemmungen  der  Neiße  zu  einem
Deichverbande  zu  vereinigen,  und  nachdem  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Anhörung
  der  Betheiligten  erfolgt  ist,  genehmigen  Wir  hierdurch  auf  Grund  des
Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.  V.  11.  und  15.  (Gesetz-Sammlung
  vom  Jahre  1848.  Seite  54.)  die  Bildung  eines  Deichverbandes
unter  der  Benennung

„Kaltenborn-Groß-Breesener  Deichverband“
und  ertheilen  demselben  nachstehendes  Statut:

*'

Umfang  In  der  am  linken  Neiße-Ufer  von  der  wasserfreien  Höhe  unterhalb  Schlagsdes

  dorf  bis  zum  Bresinchener  Mählentlies  und  dessen  Mündung  in  die  Neige  sich

bes.  erstreckenden  Niederung  werden  die  Eigenthümer  aller  eingedeichten  und  noch
einzudeichenden  Grundstücke,  welche  ohne  Verwallung  bei  einem  Wasserstande
von  der  im  Jahre  1804.  erreichten  Höhe  der  Ueberschwemmung  unterliegen
würden,  zu  einem  Deichverbande  vereinigt.

Der  Verband  hat  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  zu  Guben.

G.  2.

Dem  Deichverbande  liegt  es  ob  —  soweit  das  noch  nicht  Seitens  der
Verwaltung  der  Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahn  geschehen  ist  —  wasserfreie
  tüchtige  Deiche  von  der  Höhe  bei  Schlagsdorf  ab  in  denjenigen  durch  die
Staatsverwaltungs-Behörden  fesizustellenden  Abmessungen  anzulegen  und  zu
unterhalten,  welche  erforderlich  sind,  um  die  Grundstücke  der  Niederung  gegen
Ueberschwemmung  durch  den  höchsten  Wasserstand  zu  sichern.  Dabei  dient  der
Plan  vom  März  1852.  mit  der  am  1.  Dezember  1852.  besiimmten  Abänderung
  für  die  Oeichrichtung  oberhalb  der  Gubener  inneren  Klostervorstadt  zur
Grundlage.  Indeß  kann  die  Regulirung  des  Bresinchener  Mühlenfließes  und
die  Anlegung  eines  Rückstaudeiches  an  demselben  unterbleiben,  bis  das  Deichamt
  diese  Anlage  beschließen  wird.

Wenn  zur  Erhaltung  des  ODeiches  eine  Uferdeckung  nöthig  wird,  so  hat
der  Deichverband  dieselbe  auszuführen,  vorbehaltlich  seiner  Ansprüche  an  andere
Verpflichtete.  5.3