Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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führer  einerseits,  und  der  Deichamts-Deputirte  andererseits,  bekannt  gemacht;
sind  beide  Theile  mit  dem  Resultat  einversianden,  so  hat  es  dabei  sein  Bewenden
  und  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt.  Anderenfalls  werden  die
Akten  der  Regierung  eingereicht  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerden.  Wird
die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den  Beschwerdeführer.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  *  dagegen  an  den  Minister  fuͤr  landwirthschaftliche  Angelegenheiten
zulaͤssig.

Nach  erfolgter  Feststellung  des  Katasters  ist  dasselbe  von  der  Regierung
auszufertigen  und  dem  Deichamte  zuzustellen.

Die  Kosten  der  Aufstellung  des  Katasters  sind  ruͤcksichtlich  der  Vermessungen
  von  den  Deichgenossen  der  betreffenden  Feldmarken,  im  Uebrigen  vom
gesammten  Deichverbande  aufzubringen.

F.  6.

Der  gewoͤhnliche  Deichkassenbeitrag  wird  fuͤr  jetzt  auf  jaͤhrlich  Einen  Silbergroschen
  fuͤr  je  zwoͤlf  Metzen  Reinertrag  festgesetzt,  und  die  Hoͤhe  des  anzusammelnden
  Reservefonds  auf  Eintausend  Rthlr.  bestimmt.

F.  7.

Die  Jahl  der  Repräsentanten  der  Deichgenossen  im  Deichamte  wird  auf
vier  festgesetzt.

C.  8.

Wohl  der  Behufs  der  Wahl  der  Repräsentanten  der  Deichgenossen  im  Deichamte

Hoechter  der  wird  die  zum  ODeichverbande  gehdrende  Niederung  in  zwei  Bezirke  eingetheilt.

beien  Deich-  Der  erste  Bezirk  umfaßt  die  Feldmark  Guben.
Der  zweite  Bezirk  umfaßt  die  übrigen  Feldmarken.

Jeder  Bezirk  wählt  zwei  Repräsentanten  und  eine  gleiche  Zahl  von
Stellvertretern  auf  sechs  Jahre.

Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  aus  und  wird  durch  neue  Wahlen
ersetzt.  Die  das  ersie  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  bestimmr.
Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.  Wäöhlbar  ist  jeder  großjährige
  Deichgenosse,  welcher  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch
rechtskräftiges  Urtel  verloren  hat  und  nicht  Unterbeamter  des  Verbandes  ist.
Mit  dem  Aufhören  der  Wahlbarkeit  verliert  die  Wahl  ihre  Wirkung.  Vater
und  Sohn,  sowie  Brüder,  dürfen  nicht  zugleich  Mirglieder  des  Deichamtes  sein.
Sin  dergleichen  Verwandte  zugleich  gewählt,  so  wird  der  ältere  allein  zugeassen.


g.  9.